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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2024 20.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen 1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2020/1056 sollte ergänzt werden, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze festgelegt werden.
(2) Nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2020/1056 muss jeder eFTI-Teildatensatz einen Satz strukturierter Datenelemente enthalten, die den gemäß einem bestimmten Unionsrechtsakt oder nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen entsprechen. Nach Artikel 3 Nummer 6 derselben Verordnung muss der gemeinsame eFTI-Datensatz einen Gesamtdatensatz strukturierter Datenelemente enthalten, die allen eFTI-Teildatensätzen entsprechen, wobei die den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente nur einmal enthalten sind. Darüber hinaus muss nach Artikel 3 Nummer 7 jedes eFTI-Datenelement eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweisen.
(3) Der Zweck der Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes besteht darin, die Erfassung und den Austausch von Daten in elektronischer Form zu vereinfachen und so die Verfügbarkeit kohärenter Informationen zur Überprüfung und zum Nachweis der Einhaltung der Beförderungsvorschriften zu gewährleisten. Mit standardisierten Bezeichnungen, Definitionen und Formaten der den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente, einschließlich gegebenenfalls harmonisierter Codelisten und Geschäftsregeln, wird es den Unternehmen ermöglicht, Daten in einem klaren und standardisierten Format zu erfassen. Darüber hinaus wird eine harmonisierte Struktur für diese Datenelemente den automatischen Austausch der Daten zwischen den eFTI-Plattformen der Unternehmen und den IT-Systemen der zuständigen Behörden ermöglichen.
(4) Bei den innerhalb der eFTI-Umgebung zu erfassenden und auszutauschenden Frachtbeförderungsinformationen handelt es sich zum größten Teil um dieselben Informationen, die Unternehmen im Geschäftsbereich austauschen müssen, um operative Abläufe zu gewährleisten und die Einhaltung anderer gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2020/1056 nachzuweisen. Um die Weiterverwendung von eFTI-Daten für diese anderen Arten des Austauschs zu ermöglichen und die Interoperabilität mit den jeweiligen Umgebungen für den elektronischen Austausch zwischen den Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Behörden zu gewährleisten, kommt es darauf an, die Struktur und Definition der in dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den eFTI-Teildatensätzen enthaltenen Datenelemente an jene der entsprechenden Datenelemente in den drei wichtigsten EU- und internationalen Datenmodellen anzugleichen: das Zolldatenmodell der Europäischen Union (European Union Customs Data Model, EUCDM) 2, das Datenmodell des europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, EMSWe) 3 und das multimodale Transport-Referenzdatenmodell des UN/CEFACT (Multi Modal Transport Reference Data Model, MMT-RDM) 4. Dies wird eine effizientere gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten ermöglichen, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern und die Qualität der Frachtinformationen verbessern, auf die die Behörden zugreifen können, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überprüfen.
(5) Mit Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wird Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1056 dahin gehend geändert, dass für die Annahme der Spezifikationen des eFTI-Teildatensatzes, der den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/1056 genannten Informationsanforderungen für die in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallende Verbringung von Abfall entspricht, ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Daher sollten die betreffenden Spezifikationen nicht mit dieser delegierten Verordnung angenommen werden. Um die Angleichung an die damit im Zusammenhang stehenden Spezifikationen, die mittels der in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Durchführungsverordnungen angenommen werden, sollten die betreffenden Spezifikationen zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden, jedoch nicht später als zu dem in jenem Artikel genannten Zeitpunkt.
(6) Die Kommission hat angemessene Konsultationen durchgeführt, auch auf Expertenebene und mit Interessenträgern 6
(Stand: 17.03.2025)
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