Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

(ABl. L 2024/1952 vom 18.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1,

gestützt auf die mit Schreiben vom 5. Juni 2024 übermittelte Mitteilung Schwedens über seine Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta begründen möchten. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.

(2) Am 3. April 2017 wurde die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt angesehen.

(3) Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(4) Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft.

(5) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission 2 vom 1. August 2018 wurde die Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta bestätigt.

(6) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission 3 vom 7. August 2018 wurde die Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta bestätigt.

(7) Mit dem Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission 4 vom 29. Februar 2024 wurde die Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta bestätigt.

(8) Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission 5 vom 26. Mai 2021 übernahm die EUSta ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021.

(9) Am 5. Juni 2024 teilte Schweden der Kommission seine Absicht mit, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta zu beteiligen.

(10) Die Verordnung (EU) 2017/1939 schreibt keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta vor.

(11) Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUSta ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt die genannte Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.

(12) Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUSta fallen, sollte die EUSta ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Schwedens daher ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung in Schweden ausüben.

(13) Die Ausübung der Zuständigkeit der EUSta in Schweden unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion