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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1855 der Kommission vom 3. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters für Bescheinigungen des Schadenverlaufs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1855 vom 04.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2,

nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Inhaber einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind berechtigt, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung (im Folgenden "Bescheinigung des Schadenverlaufs") zu beantragen.

(2) Die Richtlinie 2009/103/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, unter anderem um der Kommission die Befugnis zu übertragen, mittels eines Musters Form und Inhalt der Bescheinigung des Schadenverlaufs festzulegen.

(3) Im Interesse der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer sollte die Bescheinigung des Schadenverlaufs durch ihre Form und ihren Inhalt in der gesamten Union einfach wiedererkennbar sein. Die Bescheinigung sollte die in Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Angaben enthalten und dabei auf die für ihre Zwecke erforderlichen Angaben beschränkt sein. Da es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, nationale Rechtsvorschriften über Preisnachlässe, z.B. Bonus-Malus-Systeme, zu erlassen, sollten Form und Inhalt der Bescheinigung des Schadenverlaufs es ermöglichen, solchen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(4) Im Hinblick auf die Festlegung des Inhalts der Bescheinigung des Schadenverlaufs hat die Kommission unter anderem einen Workshop und eine offene Konsultation für Interessenträger durchgeführt. Außerdem hat die Kommission über die Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen Sachverständige der Mitgliedstaaten konsultiert. Die Kommission hat die im Rahmen dieser Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse über die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten auf ihre Relevanz für die Erstellung eines harmonisierten Musters geprüft. Die Sachverständigen und Vertreter der Mitgliedstaaten wurden ferner zu den Schlussfolgerungen der Kommission nach der ersten Informationseinholung konsultiert. Die Kommission hat die Stellungnahmen aller Beteiligten berücksichtigt.

(5) Im Interesse des Umweltschutzes und niedriger Verwaltungskosten sollten Bescheinigungen des Schadenverlaufs standardmäßig elektronisch ausgestellt werden. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers sollten sie jedoch auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

(6) Damit Versicherungsunternehmen und die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, die Pflichtversicherungen anbieten oder Bescheinigungen des Schadenverlaufs ausstellen, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer derzeitigen Verfahren im Zusammenhang mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs haben, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Bescheinigung des Schadenverlaufs wird in Form des Musters in Teil A des Anhangs ausgestellt und gemäß den Erläuterungen in Teil B des Anhangs ausgefüllt.

Die Bescheinigung des Schadenverlaufs wird in elektronischer Form bereitgestellt. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird die Bescheinigung des Schadenverlaufs unentgeltlich auch in Papierform bereitgestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2024

1) ABl. L 263 vom 07.10.2009 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/103/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

3) Richtlinie (EU) 2021/2118

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