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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1771 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1771 vom 25.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur detaillierten Festlegung des Umfangs der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 muss auf Grundlage der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmt werden, aufgrund welcher Verbindungen Anbieter von Nebendienstleistungen, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundene Vermittler, die mit einer bestimmten Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verbunden sind, in den Konsolidierungskreis einbezogen werden sollten.
(2) Um die Wirksamkeit und Neutralität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu gewährleisten, müssen Kriterien festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden für alle Wertpapierfirmengruppen in der gesamten Union bestimmen können, in welchen Fällen Mutter-Tochter-Verbindungen bestehen.
(3) Um diese Verbindungen im Rahmen der konsolidierten Beaufsichtigung berücksichtigen zu können, sollten Anbieter von Nebendienstleistungen, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundene Vermittler in die aufsichtliche Konsolidierung des Unionsmutterunternehmens einbezogen werden, wenn eine Kontrolle begründet ist, beherrschender Einfluss besteht oder eine einheitliche Leitung bzw. horizontale Verbindungen festgestellt werden.
(4) Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere den unterschiedlichen Größen von Unternehmen und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen, sollte es einem Unions-Mutterunternehmen gestattet sein, kleine Unternehmen von der aufsichtlichen Konsolidierung auszunehmen.
(5) Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU erstreckt sich die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe auch auf Fälle, in denen die Unternehmen dieser Wertpapierfirmengruppe unter einheitlicher Leitung stehen. Für die Feststellung, dass diese Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen, sollten die zuständigen Behörden über konkrete Nachweise verfügen, dass die Finanz- und Geschäftspolitik dieser Unternehmen effektiv koordiniert wird.
(6) Nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/34/EU erstreckt sich die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe auch auf Fälle, in denen horizontale Verbindungen zwischen zwei Unternehmen bestehen, wobei das eine Unternehmen kein Tochterunternehmen des anderen ist und somit kein Unions-Mutterunternehmen bestimmt werden kann. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmen, welches Unternehmen die Konsolidierung vorzunehmen und die Rolle des Unions-Mutterunternehmens zu übernehmen hat.
(7) Für eine wirksame Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene ist grundsätzlich eine Vollkonsolidierung aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vorzunehmen. Stehen zwei Unternehmen zueinander in der in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Beziehung, ist die Konsolidierung gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorzunehmen ("Aggregationsmethode").
(Stand: 15.07.2024)
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