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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1497 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2024/1497 vom 28.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte, am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 1 und am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP 2 angenommen

(2) Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die bereits katastrophalen Bedingungen in dem Land weiter verschärft und das Leid der syrischen Bevölkerung noch vergrößert

(3) Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 3 und die Verordnung (EU) 2023/407 4 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten - bis zum 24. August 2023 - zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Aktivitäten beteiligt sind, gelten sollte

(4) Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 5 und die Verordnung (EU) 2023/1462 6 angenommen, mit denen diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde. Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2876 7 und die Verordnung (EU) 2023/2877 8 angenommen, mit denen diese Ausnahme weiter bis zum 1. Juni 2024 verlängert wurde

(5) Am 27. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1496 9 angenommen, mit dem die genannte Ausnahme mit einer Ausnahmeregelung ersetzt wird, die entsprechend dem Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2025 gilt, und mit dem unbeschadet der Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP eine weitere Verlängerung dieser Ausnahmeregelung bis nach dem 1. Juni 2025 geplant ist

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung:

" Artikel 16a

(1) Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 festgelegten Verbote gelten bis zum 1. Juni 2025 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen;
  3. humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinen Nationen und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, Plänen der Vereinen Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinen Nationen oder an vom Amt der Vereinen Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

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