Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/407 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. LI 56 vom 23.02.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Januar 2012 den Beschluss 2013/255/GASP 1 und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen, nachdem er Schlussfolgerungen angenommen hatte, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilt hatte.

(2) Angesichts der sich verschlechternden Lage in Syrien und der weitverbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Einsatzes chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung, hat der Rat die Aufnahme von Einträgen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, fortgesetzt.

(3) Durch das tragische Erdbeben vom 6. Februar 2023 wurde die bereits katastrophale Lage verschlechtert und das Leid der syrischen Bevölkerung noch verstärkt.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er rief alle dazu auf, den Zugang der humanitären Hilfe zu den Opfern des Erdbebens in Syrien zu gewährleisten - unabhängig davon, wo sie sich befinden, und rief die humanitäre Gemeinschaft dazu auf, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.

(5) Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Menschen weder verhindern noch einschränken. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren, einschließlich des Handels mit Lebensmitteln und Arzneimitteln, durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht beschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Durchführung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

(6) Um der Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschlimmerten humanitären Krise in Syrien zu begegnen und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist es angezeigt, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, einzuführen.

(7) Da die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung:

" Artikel 16a

(1) Die Verbote nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 25. August 2023 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären 'Clustern' beteiligen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion