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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2876 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2023/2876 vom 19.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP 1 angenommen.

(2) Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität. Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die ohnehin schon katastrophalen Bedingungen im Land verschärft und das Leid der syrischen Bevölkerung noch vergrößert.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er rief alle Konfliktparteien dazu auf, den Zugang der Opfer des Erdbebens in Syrien zu humanitärer Hilfe zu gewährleisten - unabhängig davon, wo sie sich befinden - und rief die humanitäre Gemeinschaft unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen dazu auf, für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" bekräftigte der Rat seine Entschlossenheit, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat betonte erneut, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er unterstrich, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.

(5) Der Rat weist erneut darauf hin, dass die restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich derjenigen Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, weder verhindern noch einschränken sollen. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren - einschließlich Lebens- und Arzneimitteln - durch die angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

(6) Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 2 angenommen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte natürliche oder juristische Personen oder Organisationen eingeführt wurde. Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 3 angenommen, mit dem diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde.

(7) Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren, die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern und bestimmten Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten in Syrien beteiligt sind, für welche die genannte Ausnahme gilt, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten, ist es angezeigt, die mit dem Beschluss (GASP) 2023/408 angenommene Ausnahme entsprechend dem derzeitigen Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2024 zu verlängern.

(8) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen.

(9) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 28a Absatz 1 des Beschlusses 2013/255/GASP wird das Datum "24. Februar 2024" durch das Datum "1. Juni 2024" ersetzt.

Artikel 2

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