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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

(ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024;
VO (EU) 2024/1488 - ABl. L 2024/1488 vom 27.05.2024, ber. L 2024/90324;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1484 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1484 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland und der dortigen internen Repression geschaffen wird. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung der restriktiven Maßnahmen wurden in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses dargelegt

(2) Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind

(3) Der Beschluss (GASP) 2024/1484 enthält ein Reiseverbot für die in seinem Anhang aufgeführten natürlichen Personen und sieht das das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der dort aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, sowie das Verbot, den in dem genannten Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Er sieht auch bestimmte sektorale Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern vor, die zur internen Repression sowie von Gütern, die in erster Linie zur Überwachung und Abhörung von Informationssicherheit und des Telekommunikationsverkehrs verwendet werden können

(4) Die durch vorliegende Verordnung auferlegten Beschränkungen für die in deren Anhängen I und II aufgeführten Güter gelten unbeschadet der Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 2. Für Güter, die in eine der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Beschränkungen gelten

(5) In Anhang II der vorliegenden Verordnung sind die Kategorien von Gütern aufgeführt, die auf der Grundlage ihrer technischen Kapazitäten für die interne Repression als relevant eingestuft wurden. Für Güter, die unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Beschränkungen unabhängig davon gelten, ob die Güter die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Kapazitäten erfüllen

(6) Informationen über die beabsichtigte Verwendung von Ausrüstung, Technologie oder Software zur internen Repression in Russland können auf jegliche Art und Weise eingeholt werden, auch durch eigene Erkenntnisse des Betreibers, durch von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen oder aus öffentlich zugänglichen Quellen

(7) Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und für ihre Umsetzung ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten

(8) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden

(9) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben

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(Stand: 13.09.2024)

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