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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1467 der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3377)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1467 vom 31.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission 2 sind die technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch Funkanlagen, die Ultrabreitbandtechnik (UWB) nutzen, in der Union harmonisiert worden. Dieser Beschluss stellt sicher, dass überall in der Union Funkfrequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, beseitigt Hemmnisse bei der Nutzung der UWB-Technik und soll einen wirksamen Binnenmarkt für UWB-Systeme schaffen, der erhebliche Größenvorteile bietet und Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher verspricht.

(2) Wenngleich Ultrabreitbandsignale gewöhnlich mit einer extrem geringen Sendeleistung abgestrahlt werden, besteht die Möglichkeit, dass dadurch vorhandene Funkdienste schädlich gestört werden, weshalb Regelungen getroffen werden müssen. Es ist daher notwendig, schädliche Störungen zu vermeiden (auch wenn diese aus der Frequenznutzung durch Radioastronomie-, Satelliten-Erderkundungs- und Weltraumforschungssysteme resultieren) und ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der bestehenden Dienste und dem übergeordneten politischen Ziel der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Einführung innovativer Technik im Interesse der Gesellschaft insgesamt herzustellen.

(3) Am 16. März 2017 erteilte die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ein ständiges Mandat zur Festlegung der technischen Bedingungen für die harmonisierte Einführung von UWB-gestützten Funkanwendungen in der Union, um die technischen Bedingungen für diese Anwendungen zu aktualisieren. Dieses ständige Mandat wurde im Jahr 2019 nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 und der Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG der Kommission 3 geändert.

(4) Auf dieses ständige Mandat hin nahm die CEPT am 7. Juli 2023 einen Bericht 4 an, in dem sie vorschlug, die folgenden Anwendungsfälle in den bestehenden Rechtsrahmen für UWB-Dienste im Frequenzband 6-8,5 GHz aufzunehmen: ortsfester Außeneinsatz für Ortsverfolgungsanwendungen, allgemeine Fahrzeuganwendungen und Anwendungen mit höherer Leistung für den Inneneinsatz.

(5) In dem CEPT-Bericht wurde ferner vorgeschlagen, einerseits klarzustellen, dass ortsfeste Außenanlagen und Anlagen in Flugzeugen, Straßen- und Schienenfahrzeugen vom Anwendungsbereich der allgemeinen UWB-Nutzung ausgenommen sind, und andererseits die Gliederung bestimmter Abschnitte des Anhangs und die verwendete Terminologie zu verbessern.

(6) Das Potenzial der UWB-Technik für Hilfsmittel ist ebenfalls bekannt, z.B. für Umgebungssteuerungen für Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder für die Unterstützung der Innenraumnavigation von Personen mit Sinnesbeeinträchtigungen wie etwa Blinden.

(7) Es ist notwendig, die Harmonisierung des UWB-Rechtsrahmens insgesamt zu unterstützen, um die Einheitlichkeit der Grenzwerte und Störungsminderungstechniken im Rahmen der verschiedenen UWB-Vorschriften zu verbessern und im Bereich der UWB-Technik innovative Lösungen zu ermöglichen.

(8) Ebenso ist es notwendig, rechtliche Grenzwerte festzusetzen und Störungsminderungstechniken aufzuführen, um für eine effiziente Frequenznutzung zu sorgen und gleichzeitig die Koexistenz mit anderen Frequenznutzern zu gewährleisten. Angesichts der technischen Entwicklung können andere Lösungen möglich werden, die einen mindestens gleichwertigen Frequenzschutz bieten. Die Nutzung alternativer Störungsminderungstechniken, die etwa aus möglichen künftigen harmonisierten Normen der Europäischen Normungsorganisationen hervorgehen, sollte daher zugelassen werden, sofern diese ein mindestens gleichwertiges Leistungs- und Frequenzschutzniveau bieten und die mit diesem Rechtsrahmen festgelegten technischen Anforderungen nachweislich erfüllen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

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(Stand: 07.06.2024)

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