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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3461)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 127 vom 16.05.2019 S. 23, ber. L 242 S. 28)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2007/131/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission 2 vereinheitlicht in der Union die technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch Funkanlagen, die Ultrabreitbandtechnik (im Folgenden "UWB") nutzen. Sie stellt sicher, dass überall in der Union Funkfrequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, beseitigt Hemmnisse bei der Nutzung der Ultrabreitbandtechnik und soll einen effektiven Binnenmarkt für UWB-Systeme schaffen, der erhebliche Skaleneffekte ermöglicht und Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher bietet.

(2) Wenngleich Ultrabreitbandsignale gewöhnlich mit einer extrem geringen Sendeleistung abgestrahlt werden, besteht die Möglichkeit, dass vorhandene Funkdienste schädlich gestört werden, weshalb Regelungen getroffen werden müssen. Dieser Beschluss über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für UWB-Geräte sollte daher Schutz vor schädlichen Störungen bieten (auch wenn diese aus der Frequenznutzung durch Radioastronomie-, Satelliten-Erderkundungs- und Weltraumforschungssysteme resultieren) und ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der etablierten Dienste und dem übergeordneten politischen Ziel der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Einführung innovativer Technik im Interesse der Gesellschaft insgesamt herstellen.

(3) Am 16. März 2017 hat die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ein permanentes Mandat zur Festlegung der technischen Bedingungen für die harmonisierte Einführung von UWB-gestützten Funkanwendungen in der Union erteilt, um die technischen Bedingungen für diese Anwendungen zu aktualisieren.

(4) Im Rahmen dieses permanenten Mandats hat die CEPT einen Bericht 3 vorgelegt, in dem sie vier Maßnahmen vorschlägt. So sollten erstens Materialerkennungsgeräte in den technischen Bedingungen neutraler beschrieben werden, um innovativen Lösungen Rechnung zu tragen. Zweitens sollte es möglich sein, die Bedingungen für die allgemeine UWB-Nutzung auch auf Materialerkennungsgeräte anzuwenden. Drittens sollte im Frequenzband 8,5-10,6 GHz ein Grenzwert von - 65 dBm/MHz für alle Materialerkennungsgeräte, einschließlich Geräten für die Baumaterialanalyse (BMA), gelten. Viertens sollte in den Frequenzbändern 3,8-4,2 GHz und 6-8,5 GHz die Möglichkeit vorgesehen werden, Störungsminderungssysteme mit auslöserbedingter Übertragung ("Trigger-Before-Transmit") für UWB-Fahrzeugzugangskontrollsysteme zu nutzen.

(5) Dieser Beschluss sollte die Harmonisierung des UWB-Rechtsrahmens insgesamt unterstützen, um die Einheitlichkeit der Grenzwerte und Störungsminderungstechniken im Rahmen der verschiedenen UWB-Vorschriften zu verbessern und im Bereich der UWB-Technik innovative Lösungen zu ermöglichen.

(6) In diesem Beschluss werden rechtliche Grenzwerte festgelegt und Störungsminderungstechniken genannt, um für eine effiziente Frequenznutzung zu sorgen und gleichzeitig die Koexistenz mit anderen Frequenznutzern zu gewährleisten. Angesichts der technischen Entwicklung können andere Lösungen möglich werden, die einen mindestens gleichwertigen Frequenzschutz bieten. Die Nutzung alternativer Störungsminderungstechniken, die etwa aus möglichen künftigen harmonisierten Normen der Europäischen Normungsorganisationen hervorgehen, sollte daher zugelassen werden, sofern diese ein mindestens gleichwertiges Leistungs- und Frequenzschutzniveau bieten und die mit diesem Rechtsrahmen festgelegten technischen Anforderungen nachweislich erfüllen.

(7) Die Entscheidung 2007/131/EG ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der rechtlichen Klarheit sollte die Entscheidung 2007/131/EG aufgehoben werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dieser Beschluss dient der Vereinheitlichung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Ultrabreitbandgeräte" sind Geräte, die als festen Bestandteil oder als Zubehör Komponenten für die Kurzstrecken-Funkkommunikation enthalten, die die absichtliche Erzeugung und Aussendung von Hochfrequenzenergie ermöglichen, die sich über einen Frequenzbereich von mehr als 50 MHz ausbreitet und mehrere Frequenzbänder, die für Funkdienste zugewiesen sind, umfassen kann;

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(Stand: 20.09.2019)

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