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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1403 der Kommission vom 12. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1403 vom 24.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1139 gestattet der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") und den zuständigen nationalen Behörden, ihre Aufgaben in Bezug auf Zertifizierung und Aufsicht an qualifizierte Stellen zu übertragen, die gemäß den in Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten oder den in Artikel 62 Absatz 14 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakten als mit den Kriterien in Anhang VI dieser Verordnung im Einklang stehend akkreditiert wurden.

(2) Die Agentur sollte Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben nur qualifizierten Stellen übertragen, die in der Lage sind, solche Aufgaben wahrzunehmen. Daher sollte die Agentur ein umfassendes Akkreditierungssystem einrichten und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass qualifizierte Stellen die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Anforderungen erfüllen.

(3) Mit dieser Verordnung soll ein Verfahren festgelegt werden, nach dem die Agentur qualifizierte Stellen akkreditieren kann und das sicherstellt, dass diese in der Lage sind, ihre Aufgaben fortlaufend wahrzunehmen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte die Agentur berechtigt sein, von der zuständigen nationalen Behörde die einschlägigen Akkreditierungsberichte der qualifizierten Stellen einzufordern.

(4) Bei der Wahrnehmung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben im Namen der Agentur üben die akkreditierten qualifizierten Stellen Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen aus. Diese Aufgaben sind keine Dienstleistungen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Auftrags angeboten werden, und fallen daher nicht unter die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Um eine transparente, faire und diskriminierungsfreie Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen zu gewährleisten, sollte die Agentur daher Zuweisungskriterien festlegen, auf deren Grundlage schriftliche Vereinbarungen mit diesen Stellen geschlossen werden.

(5) Um eine mögliche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben zu vermeiden, sollten in dieser Verordnung auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine akkreditierte qualifizierte Stelle ihre Aufgabe weiterhin wahrnehmen kann, wenn es bei ihrer Organisation, ihren Verfahren und ihrem Personal zu Änderungen kommt, die sich auf ihren Akkreditierungsstatus auswirken könnten.

(6) Die Agentur sollte die fortlaufende Aufsicht über akkreditierte qualifizierte Stellen sicherstellen, um die fortlaufende Einhaltung von Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 zu gewährleisten.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. Vorschriften und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur;
  2. die Bedingungen, unter denen die Agentur Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben qualifizierten Stellen übertragen kann.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Bereiche, in denen die Agentur qualifizierte Stellen, die gemäß Artikel 62 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 als zuständige Behörde fungieren, akkreditieren kann.

Artikel 2 Akkreditierungssystem für qualifizierte Stellen

(1) Die Agentur richtet ein System für die Akkreditierung qualifizierter Stellen ein und erhält es aufrecht. Dieses Akkreditierungssystem umfasst die Verfahren, die Folgendes regeln:

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