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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1295 der Kommission vom 26. Februar 2024 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1295 vom 06.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die einheitliche Anwendung internationaler Prüfnormen und -verfahren für die Zulassung von Schiffsausrüstung wird durch die Richtlinie 2014/90/EU gewährleistet.
(2) Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe ausgestattet werden, muss die Anforderungen der Richtlinie 2014/90/EU im Einklang mit den gemäß Artikel 35 Absatz 2 der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten erfüllen, in denen die jeweiligen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die in den internationalen Instrumenten festgelegt sind, angegeben werden.
(3) Aus Sicherheitsgründen schreibt das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden " SOLAS-Übereinkommen") vor, dass auf Schiffen Feuerlöschschläuche mitgeführt werden, die zugelassen sein müssen.
(4) Derzeit gibt es keine internationalen Normen mit technischen Spezifikationen und Prüfverfahren für Feuerlöschdruckschläuche (Flachschläuche) mit einem Innendurchmesser von mehr als 52 mm, weshalb die betreffenden Schläuche nicht in den geltenden Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt sind. Das Fehlen internationaler Normen bedeutet, dass die betreffenden Schläuche nicht gemäß der Richtlinie 2014/90/EU auf Konformität geprüft und nicht zur Verwendung auf EU-Schiffen zugelassen werden können. Die mangelnde Harmonisierung führt dazu, dass die Ausrüstungsgegenstände auf EU-Schiffen ein unterschiedliches Sicherheitsniveau aufweisen, wobei es möglicherweise zu Fehlfunktionen bestimmter Gegenstände im Gebrauchsfall kommt, was ein schweres, nicht hinnehmbares Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit im Seeverkehr darstellt, und ist für die Mitgliedstaaten mit Verwaltungsaufwand verbunden.
(5) Ebenso wenig gibt es internationale Normen für die Prüfung der Abriebbeständigkeit von Feuerlöschdruckschläuchen (Flachschläuchen) mit einem Innendurchmesser zwischen 25 mm und 52 mm, weshalb in den geltenden Rechtsvorschriften der Union keine entsprechenden Prüfnormen angeführt werden. Das Fehlen internationaler Normen bedeutet, dass die betreffenden Schläuche hinsichtlich ihrer Abriebbeständigkeit nicht gemäß der Richtlinie 2014/90/EU auf Konformität geprüft werden können. Aufgrund der mangelnden Harmonisierung im Bereich der Abriebtests kommt es möglicherweise zu frühzeitigen Fehlfunktionen der betreffenden Ausrüstungsgegenstände beim Gebrauch auf EU-Schiffen, was ein schweres, nicht hinnehmbares Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit im Seeverkehr darstellt.
(6) Daher sollten harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für alle Feuerlöschdruckschläuche (Flachschläuche) mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm festgelegt werden. Diese Spezifikationen und Prüfnormen sollten so lange gelten, bis die internationalen Instrumente durch Aufnahme geeigneter Prüfnormen für die betreffenden Schläuche geändert wurden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten für Feuerlöschdruckschläuche (Flachschläuche) mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2024
Technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschdruckschläuche (Flachschläuche) mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm | Anhang |
Nummer | Posten | Prüfnorm |
1. | Feuerlöschschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm |
Hinweis: Nach SOLAS-Kapitel II-2 Teil B Regel 10.2.3.2.1 |
(Stand: 14.05.2024)
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