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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1276 des Rates vom 29. April 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/1276 vom 06.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (ITTa von 2006) wurde von der Union durch den Beschluss 2011/731/EU des Rates 1 abgeschlossen und ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 6 des ITTa von 2006 ist der Internationale Tropenholzrat (ITTC) die höchste Instanz der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) und setzt sich aus allen Mitgliedern der ITTO zusammen.

(3) Das ITTA von 2006 sollte für einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. bis zum 6. Dezember 2021, in Kraft bleiben, sofern der ITTC nicht durch besondere Abstimmung im Einklang mit Artikel 12 des ITTa von 2006 beschließt, es zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.

(4) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des ITTa von 2006 kann der ITTC beschließen, das ITTa von 2006 bis zu zweimal zu verlängern, und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.

(5) Das ITTA von 2006 wurde mit dem Beschluss 4(LVII) des ITTC um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren vom 7. Dezember 2021 bis zum 6. Dezember 2026 verlängert und die Union hat mit dem Beschluss (EU) 2021/837 des Rates 2 dieser Verlängerung zugestimmt.

(6) Auf der 59. Sitzung des ITTC im November 2023 beschloss der ITTC eine Beschlussfassung ohne Sitzung bis zum 1. Juni 2024 darüber, ob das ITTa von 2006 um einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 7. Dezember 2026 bis zum 6. Dezember 2029 verlängert werden soll.

(7) Die vorgeschlagene zusätzliche Verlängerung des ITTA von 2006 um drei Jahre liegt im Interesse der Union, da die ITTO ausreichend Zeit und Ressourcen für die Vorbereitung eines späteren Übereinkommens benötigt.

(8) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ITTC zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Verlängerung des ITTA von 2006 festzulegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Tropenholzrat zu vertreten ist, besteht darin, der Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 um einen weiteren Zeitraum von drei Jahren vom 7. Dezember 2026 bis zum 6. Dezember 2029 zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

1) Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011 S. 1).

2) Beschluss (EU) 2021/837 des Rates vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 185 vom 26.05.2021 S. 23).


ENDE

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