umwelt-online: Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (2)

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Artikel 20 Sonderkonto

(1) Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten:

  1. das Unterkonto Thematische Programme und
  2. das Unterkonto für Projekte.

(2) Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto gehören:

  1. der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe,
  2. regionale und internationale Finanzinstitutionen,
  3. freiwillige Beiträge der Mitglieder und
  4. sonstige Quellen.

(3) Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Handhabung des Sonderkontos fest. Bei diesen Verfahren wird die Erforderlichkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder einschließlich der Beitrag leistenden Mitglieder bei der Handhabung des Unterkontos für Thematische Programme und des Unterkontos für Projekte berücksichtigt.

(4) Mit dem Unterkonto für Thematische Programme sollen nicht vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Aktionen ermöglicht werden, die den vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten erstellten Thematischen Programmen entsprechen.

(5) Die Geber können ihre Beiträge bestimmten Thematischen Programmen zuteilen oder den Exekutivdirektor bitten, Vorschläge für die Zuteilung ihrer Beiträge zu unterbreiten.

(6) Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Mittelzuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto für Thematische Programme und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen und den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der Thematischen Programme.

(7) Mit dem Unterkonto für Projekte sollen vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen nach den Artikeln 24 und 25 ermöglicht werden.

(8) Vorgemerkte Beiträge zum Unterkonto für Projekte werden ausschließlich für die Vorprojekte, Projekte und Aktionen verwendet, für die sie vorgesehen wurden, sofern nicht vom Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor anders entschieden wurde. Nach Abschluss oder Beendigung durch Kündigung eines Vorprojektes, eines Projektes oder einer Aktion entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel.

(9) Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, es auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, so dass die vom Rate genehmigten Vorprojekte, Projekte und Aktionen vollständig umgesetzt werden können.

(10) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Aktionen im Rahmen des Unterkontos für Projekte oder des Unterkontos für Thematische Programme werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Aktionen, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Experten, gehen zulasten des jeweiligen Unterkontos.

(11) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Aktionen entstehen.

(12) Der Exekutivdirektor leistet nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten.

Artikel 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds

(1) Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung tropischer Wirtschaftswälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die notwendigen Investitionen zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels vorzunehmen.

(2) Der Fonds setzt sich zusammen aus

  1. Beiträgen von Gebermitgliedern,
  2. Fünfzig vom Hundert der Einnahmen aus Aktionen, die sich auf das Sonderkonto beziehen,
  3. Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann, und
  4. sonstigen vom Rat genehmigten Quellen.

(3) Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind.

(4) Mit Blick auf die Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel fest und berücksichtigt dabei Folgendes:

  1. den Bedarf der Mitglieder an Hilfe bei der Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;
  2. den Bedarf der Mitglieder, bedeutende Schutzprogramme in Wirtschaftswäldern aufzulegen und zu verwalten, und
  3. den Bedarf der Mitglieder, Programme zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung durchzuführen.

(5) Der Exekutivdirektor leistet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten.

(6) Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um die Verwirklichung der Ziele des Fonds zu erleichtern.

(7) Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich, zusätzliche Mittel zu erschließen, die von den Erzeugermitgliedern zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds benötigt werden.

Artikel 22 Formen der Zahlung

(1) Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.

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