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Regelwerk, EU 2007, Naturschutz - Bund EU; Abkommen

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27.01.2006

(BGBl. II Nr. 8 vom 23.03.2009 S. 231, 232)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Zum Beschl. 2007/648/EG -
Siehe Beschluss 2011/731/EU - ABl. Nr. L 294 vom 12.11.2011 S. 1

In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 07.12.2011 (Bek. 30.12.2011/2012 II S. 86)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

  1. Eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments "Neue Partnerschaften für Entwicklung" und der auf der elften Unctad-Tagung angenommenen Dokumente "Geist von Säo Paulo" und "Konsens von Säo Paulo",
  2. Auch eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen,
  3. Sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 verabschiedet wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsens über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 verabschiedeten Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
  4. In Anerkennung dessen, dass Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, zu gewährleisten, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
  5. In Anerkennung der Bedeutung des Holzes und damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern,
  6. Auch in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und globaler Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur nachhaltigen Entwicklung und zur Eindämmung der Armut sowie zur Erreichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derer in der Millenniumserklärung,
  7. Sowie in Anerkennung der Notwendigkeit der Verbreitung und Anwendung vergleichbarer Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder, um die Fortschritte auf dem Wege zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern zu können,
  8. Unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
  9. In erneuter Bestätigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass die Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,
  10. Eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder vom Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
  11. In Anbetracht der Bedeutung verantwortlicher Verwaltung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Ausfuhr von legal geerntetem Holz,
  12. In Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und anderer Interessengruppen für die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
  13. Auch in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,
  14. In Anbetracht dessen, dass eine Stärkung des Potentials der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann,

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