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EU

Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 294 vom 12.11.2011 S. 1)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 192 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Januar 2006 hat die im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) eingerichtete Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ("Übereinkommen von 2006") genehmigt.

(2) Das Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ("Übereinkommen von 1994") ablösen, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 2006 in Kraft bleibt.

(3) Das Übereinkommen von 2006 liegt seit dem 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem endgültigen Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf. Die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ist entweder durch endgültige Unterzeichnung oder durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt auszudrücken.

(4) Die Ziele des Übereinkommens von 2006 stehen sowohl mit der gemeinsamen Handelspolitik als auch mit der Umweltpolitik im Einklang.

(5) Die Europäische Gemeinschaft war Vertragspartei des Übereinkommens von 1994. Das Übereinkommen von 2006 wird zu den Zielen der Europäischen Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung beitragen.

(6) Die Gemeinschaft hat am 2. November 2007 das Übereinkommen von 2006 unterzeichnet. Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, es zu ratifizieren.

(7) Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation in erster Linie nach dem Umfang der Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird die Union die für das Verwaltungskonto der Internationalen Tropenholzorganisation bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen von 2006 in Kraft tritt, während die Mitgliedstaaten sowie die Union die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge auf die für freiwillige Beiträge vorgesehenen Konten der Organisation fördern können.

(8) Das Übereinkommen von 2006 sollte genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 1 (" Übereinkommen von 2006") wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Übereinkommens von 2006 die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.

1) Der Wortlaut des Übereinkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung im ABl. Nr. L 262 vom 09.10.2007 S. 8, veröffentlicht.

ENDE

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