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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1177 der Kommission vom 23. April 2024 über die Aussetzung der Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1177 vom 25.04.2024;
Beschl. (EU) 2024/2109 - ABl. L 2024/2109 vom 31.07.2024aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 des Beschl.'es (EU) 2024/2109

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit 1, insbesondere auf Nummer 12.0.4.1 deren Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

(2) Auf dieser Grundlage wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein harmonisiertes Zulassungsverfahren für den Einbau von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt, damit eine bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gewährleistet ist.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission 3 wurde eine konsolidierte Liste erstellt, in der die zugelassenen Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, die mit der "EU-Stempel"-Kennzeichnung für Ausrüstungen nach Bestätigung durch den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz versehen sind und die in der gesamten Union eingebaut und verwendet werden dürfen, geführt werden.

(4) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und insbesondere Nummer 12.0.4.1 deren Anhangs kann die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen den Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" einer Sicherheitsausrüstung ohne Vorankündigung aussetzen, wenn sie Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die Ausrüstung nicht den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt. Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" ausgesetzt ist, können nicht mehr eingesetzt werden, und die bereits eingebauten Teile müssen gegebenenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden.

(5) Bei der Kommission eingegangene technische Informationen zeigen, dass eine bestimmte Konfiguration von dem Standard C3 entsprechenden Sprengstoffdetektoren für Handgepäck (Explosive Detection System Equipment for Cabin Baggage, EDSCB), die derzeit in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstung" aufgeführt ist, nicht die erforderliche Leistung hinsichtlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (Liquids, Aerosols and Gels, LAG) im Gepäck erbringt. Eine solche Konfiguration könnte weiterhin im Einklang mit der Betriebskonzeption für die dem Standard C3 entsprechenden EDSCB betrieben werden, wobei jedoch das Volumen der einzelnen LAG-Behälter 330 ml nicht überschreiten darf.

(6) Die konsolidierte Unionsdatenbank, in der Ausrüstungen geführt werden, die in der gesamten Union eingebaut und verwendet werden dürfen, sollte entsprechend aktualisiert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die "EU-Stempel"-Kennzeichnung für die dem Standard C3 entsprechenden Sprengstoffdetektoren für Handgepäck in der Konfiguration, die derzeit in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstung" mit der Bezeichnung "HI-SCAN 6040 CTiX" und mit dem Detektions-Algorithmus 20-50-00 unter der eindeutigen alphanumerischen Kennung EDSCB00110 aufgeführt ist, wird ausgesetzt. Die Geräte in dieser Konfiguration dürfen nur im Einklang mit der Betriebskonzeption für die dem Standard C3 entsprechenden EDSCB betrieben werden, wobei das Volumen der einzelnen LAG-Behälter 330 ml nicht überschreiten darf.

Artikel 2

Die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" ist entsprechend zu aktualisieren.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. April 2024

1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).

3) Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung (ABl. L 433 vom 06.12.2021 S. 25).


ENDE

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