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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission

(ABl. L 2024/1061 vom 11.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8, Buchstaben b, d, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission 2 sind Anforderungen an das Format und die Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format festgelegt, und es wird das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) 3 für den Austausch dieser Daten benannt. In dieser Verordnung werden weitere Anforderungen festgelegt, damit durch Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus der elektronischen Identifizierungsmittel für einen sicheren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format gesorgt ist und die Genehmigungsbehörden in der Lage sind, einen Lesezugang zu den Übereinstimmungsbescheinigungen bereitzustellen.

(2) Um ein hohes Maß an Sicherheit gegen unbefugten Zugriff und Datenkorruption sicherzustellen, ein angemessenes Maß an Datenschutz zu gewährleisten und eine Dopplung der ausgetauschten Meldungen und Datenelemente zu vermeiden, ist es erforderlich, Anforderungen für die geltenden elektronischen Anwendungen sowie die Systeme für den Austausch der vom EUCARIS entwickelten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (IVI) zwischen Herstellern und nationalen Zugangspunkten festzulegen.

(3) Um sicherzustellen, dass für die IVI-Meldungen zum Austausch zwischen Herstellern, nationalen Zugangspunkten und dem EUCARIS das richtige Format und die richtige Struktur verwendet werden, sollte für diese Meldungen und Datenelemente über ihre jeweiligen Webanwendungen und die für den Austausch der IVI-Meldungen eingesetzten Systeme ein Validierungsverfahren festgelegt werden.

(4) Um den Zugang zu den strukturierten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format zu erleichtern, ist es erforderlich, eine fahrzeugspezifische eindeutige Kennung einzuführen, die leicht zu finden und an jedem Fahrzeug vorhanden ist.

(5) Damit die Genehmigungsbehörden der Öffentlichkeit einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format gewähren können, sollten Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass ein solcher Zugang in den Webanwendungen oder Systemen, die die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format bereitstellen, unterstützt wird.

(6) Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 die Anforderungen an die Zusammensetzung der Datenelemente der Konformitätsbescheinigungen festgelegt sind, ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung hinsichtlich des Formats und der Struktur dieser Datenelemente zu ändern, damit diese Bestimmungen in derselben Verordnung enthalten sind. Es ist daher notwendig, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 durch Aufnahme der Ausnahme für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, zu ändern.

(7) Damit die Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller die erforderlichen Änderungen an ihren elektronischen Systemen vornehmen und sich auf die Anwendung dieser Verordnung vorbereiten können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden.

(8) Es ist nicht erforderlich, einen späteren Geltungsbeginn für die Bestimmungen über die Ausnahme für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, einzuführen, da die Umsetzung dieser Anforderungen keine zusätzliche Vorlaufzeit erfordert.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anforderungen an den sicheren Datenaustausch

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(Stand: 17.04.2024)

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