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Durchführungsverordnung (EU) 2024/966 der Kommission vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3176/94
(ABl. L 2024/966 vom 27.03.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 3176/94
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 der Kommission 2 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission 3 geänderten Fassung wurde die Ware, die Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 entspricht und als rechteckige konfektionierte Ware aus seinem sehr dicht gewebten, einfarbigen Gewebe aus 100 % Baumwolle mit verstärkten Rändern und zwei etwa 10 cm großen Öffnungen auf einer Seite, um die Füllung mit Federn, Daunen oder einem anderen Material zu ermöglichen (Inletts für Deckbetten), beschrieben wird, in den KN-Code 6302 31 00 ("andere Bettwäsche aus Baumwolle") eingereiht.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission 4 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission 5 geänderten Fassung wurde eine sehr ähnliche Ware, nämlich eine normalerweise nicht zum Waschen geeignete konfektionierte Ware aus einem sehr dichten, einfarbigen Gewebe aus 100 % Baumwolle, rechteckig, mit verstärkten Rändern und einer Öffnung an einem Rand, um die Füllung mit Federn, Daunen oder einem anderen Material zu ermöglichen (Inletts für Daunendecken oder Federbetten), in den KN-Code 6307 90 98 ("andere konfektionierte Ware") eingereiht.
(3) Die in der Spalte "Begründung" von Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 bzw. in der Spalte "Begründung" des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 aufgeführten Gründe sind nicht hinreichend klar, um die jeweilige Einreihung zu rechtfertigen und objektive Kriterien für die Unterscheidung zwischen Waren der Position 6302 und solchen der Position 6307 festzulegen.
(4) Daher tragen die Verordnungen (EG) Nr. 1966/94 und Nr. 3176/94 nicht dazu bei, eine einheitliche Einreihung der genannten Waren zu gewährleisten. Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 sollte daher gestrichen und die Verordnung (EG) Nr. 3176/94 sollte aufgehoben werden.
(5) Gleichzeitig sollte im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 6 die Einreihung von ähnlichen wie den unter Punkt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und in der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 beschriebenen Waren geklärt werden, indem eine neue Maßnahme zur Einreihung von Waren dieser Art erlassen wird, die eine ausreichende Begründung für die Unterscheidung von Waren der Position 6302 und solchen der Position 6307 bietet. Es ist daher notwendig, eine neue Maßnahme zur Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren zu erlassen.
(6) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(7) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(Stand: 10.04.2024)
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