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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2767 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2767 vom 14.12.2023)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 725/2011 und (EU) 427/2014

Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Entwicklung neuer und moderner Fahrzeugtechnologien zur Verringerung der CO2-Emissionen zu fördern, sieht Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 die Möglichkeit vor, CO2-Einsparungen zu berücksichtigen, die durch den Einsatz solcher innovativen Technologien in Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen erzielt werden, die jedoch nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) nicht vollständig quantifiziert werden können.

(2) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 2 und (EU) Nr. 427/2014 3 der Kommission wurden Verfahren zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen bzw. leichten Nutzfahrzeugen festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnungen unterscheidet sich zwar, sie sind aber inhaltlich nahezu identisch.

(3) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 sehen vor, dass Effizienzsteigerungen bei Klimaanlagen nicht als Ökoinnovationen in Betracht kommen, während in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt ist, dass solche Effizienzsteigerungen ab dem 1. Januar 2025 als solche infrage kommen. Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 zu ändern, um sie an die Verordnung (EU) 2019/631 anzugleichen und sicherzustellen, dass Anträge vor 2025 gestellt werden können, damit die Fahrzeughersteller ab 2025 von CO2-Emissionseinsparungen profitieren können.

(4) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 sollten zu einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, wobei die meisten ihrer Bestimmungen übernommen und gleichzeitig neue Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 eingeführt und erforderlichenfalls Verbesserungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 vorgenommen werden sollten. Es ist daher angezeigt, diese Durchführungsverordnungen aufzuheben und durch eine Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(5) Hersteller oder Zulieferer können Anträge einreichen, um eine innovative Technologie als Ökoinnovation vorzuschlagen. In solchen Anträgen sollte eine Methode vorgeschlagen werden, die alle Elemente enthält, die erforderlich sind, um die erzielten CO2-Emissionseinsparungen genau zu bestimmen, wobei insbesondere die Ermittlung einer geeigneten Vergleichsgrundlage, die spezifischen Prüfbedingungen und die tatsächliche Nutzung der innovativen Technologie zu berücksichtigen sind. Ein solcher Antrag sollte auch einen Prüfbericht umfassen, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde und die Genehmigungsfähigkeit und Eignung der innovativen Technologie belegt.

(6) Um die Zertifizierung von CO2-Einsparungen zu vereinfachen, sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, im Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation zusätzlich zu einem ausführlichen Prüfverfahren zur Bestimmung der Einsparungen ein vereinfachtes Bewertungsverfahren oder vorab festgelegte CO2

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