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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2735 der Kommission vom 28. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 hinsichtlich des Ad-hoc-Themas der Erhebung von Daten für den Bereich Arbeitskräfte im Jahr 2026

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2735 vom 06.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 2 der Kommission wurde eine rotierende Mehrjahresplanung für die Erhebung von Daten nach der Verordnung (EU) 2019/1700 von 2021 bis 2028 festgelegt.

(2) Damit die rotierende Mehrjahresplanung effizient und mit dem Bedarf der Nutzer kohärent ist, muss diese angepasst werden, indem das im Jahr 2026 durch die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union abzudeckende Ad-hoc-Thema festgelegt wird, zumal dieses zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 noch nicht bekannt war.

(3) Die Anpassungen der rotierenden Mehrjahresplanung treten bei jährlicher oder unterjähriger Datenerhebung spätestens 24 Monate vor dem in der Planung angegebenen Beginn des jeweiligen Datenerhebungszeitraums in Kraft.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2023

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (ABl. L 54 vom 26.02.2020 S. 1).


.

Anhang

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 erhält Teil B folgende Fassung:

"Teil B: Datenerhebungszeiträume für Bereiche mit mehreren Periodizitäten

Bereiche Gruppen (Akronyme) Jahre der Datenerhebung
2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028
Arbeitskräfte Vierteljährlich (LFQ) In jedem Quartal In jedem Quartal In jedem Quartal In jedem Quartal In jedem Quartal In jedem Quartal In jedem Quartal In jedem Quartal
Jährlich (LFY) X X X X X X X X
"Gründe für Migration" und "Arbeitszeitgestaltung" (LF2YA) X X X X

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(Stand: 29.12.2023)

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