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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 54 vom 26.02.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2020/2175 - ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 20 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/167 - ABl. L 24 vom 26.01.2023 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2735 - ABl. L 2023/2735 vom 06.12.2023 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es soll eine rotierende Mehrjahresplanung für einen Zeitraum von acht Jahren erlassen werden, damit die von Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1700 abgedeckte Datenerhebung reguliert wird, insbesondere die in diesem Anhang festgelegte Periodizität, sowie der Zeitraum festgelegt wird, in dem die Daten zu erheben sind.

(2) Die Kommission sollte sicherstellen, dass dieser Rechtsakt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen verursacht.

(3) Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Verordnung führte die Kommission angemessene Konsultationen mit nationalen Sachverständigen durch

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die rotierende Mehrjahresplanung für die Erhebung von Daten nach der Verordnung (EU) 2019/1700 von 2021 bis 2028 festgelegt.

Artikel 2 Datenerhebungszeiträume für Bereiche und damit verbundene Einzelthemen

(1) Für Bereiche mit nur einer Periodizität, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 3 bis 7 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil A dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum.

(2) Für Bereiche mit mehreren Periodizitäten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil B dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum. Zu diesem Zweck werden die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen nach Anhang II dieser Verordnung gegliedert.

Artikel 3 Datenerhebungszeiträume für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen

Für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen gilt der in Anhang I Teil B festgesetzte Datenerhebungszeitraum.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Datenerhebungszeiträume Anhang I 20 23 23a

Teil A: Datenerhebungszeiträume für Bereiche mit einer Periodizität

Bereiche Jahre der Datenerhebung
2021 2022 2023 2024

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(Stand: 29.12.2023)

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