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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2707 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 bezüglich der Vorschriften und Verfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden, sowie der Verwendung von Ausfalldokumenten
(ABl. L 2023/2707 vom 06.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Daten im elektronischen Verwaltungsdokument und in der Ausfuhranmeldung überprüfen und die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte EDV-gestützte System (im Folgenden "EDV-gestütztes System") in Kenntnis setzen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Versender über den Status der Beförderung zu informieren, sollten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats diese Mitteilung unverzüglich an den Versender weiterleiten.
(2) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender bzw. der zertifizierte Versender gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt, den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt und der Versender bzw. der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262. Um eine unionsinterne Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren angemessen zu überwachen, wenn das EDV-gestützte System nicht innerhalb kurzer Zeit verfügbar ist, sollten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats diese Information unverzüglich an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission 3 enthält Vorschriften für die Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, jedoch nicht für die Verwendung der in Artikel 21 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Dokumente.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Das EDV-gestützte System für die Verbrauchsteuer soll gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 bis zum 13. Februar 2024 über eine Schnittstelle mit dem automatisierten EU-Ausfuhrsystem verbunden werden. Da die vorliegende Verordnung Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die aus der Union ausgeführt werden, betrifft, sollte sie ab dem genannten Datum gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
" Artikel 4a Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden
Das Ergebnis der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 durchgeführten Überprüfung wird den zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 mitgeteilt.
Der Abgangsmitgliedstaat leitet Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden, unverzüglich an den Versender weiter."
2. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
" Artikel 7a Verwendung von Ausfalldokumenten
Hat ein Versender oder zertifizierter Versender die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 38
(Stand: 29.12.2023)
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