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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
(ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 57;
VO (EU) 2023/2707 - ABl. L 2023/2707 vom 06.12.2023 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 31/96
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördert werden und von der Verbrauchsteuer befreit sind, eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Das Formular für die Bescheinigung sollte festgelegt werden.
(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 können die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung auch für andere Bereiche der indirekten Besteuerung verwenden. Um für eine einheitliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die von der Verbrauchsteuer befreit sind, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu sorgen, sollten Vorschriften für die Mitteilung über die Verwendung der Freistellungsbescheinigung für andere Bereiche der indirekten Besteuerung festgelegt werden.
(3) Da die Verordnung (EG) Nr. 31/96 2 der Kommission Vorschriften für die Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer enthält, sollte sie ersetzt werden.
(4) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung ein elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden.
(5) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren, die zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 20 bis 22 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Da mit dieser Verordnung die Richtlinie (EU) 2020/262 umgesetzt wird, sollte sie auch ab diesem Datum gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Freistellungsbescheinigung
(1) Das für die in Artikel 12
(Stand: 29.12.2023)
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