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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698 der Kommission vom 4. Dezember 2023 zur Spezifikation der Bezugswerte für CO2-Emissionen von Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, gemäß der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2698 vom 06.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 7ga Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7ga Absatz 1 der Richtlinie 1999/62/EG müssen die Mitgliedstaaten Infrastrukturgebühren und Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge differenzieren. Die differenzierte Berechnung muss anhand der Bezugswerte für CO2-Emissionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 38 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, und zwar abhängig von den verschiedenen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 2 festgelegten Fahrzeuggruppen. Für eine nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallende Fahrzeuggruppe müssen die Bezugswerte für CO2-Emissionen auf den Daten beruhen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gemeldet wurden, und dem Durchschnittswert aller CO2-Emissionen von Fahrzeugen in dieser Fahrzeuggruppe entsprechen.
(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 veröffentlichte die Kommission einen Bericht 5, in dem die Daten zu schweren Nutzfahrzeugen für den vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 laufenden Berichtszeitraum 2020 analysiert wurden. Der Bericht enthält die Daten für den ersten vollständigen Berichtszeitraum einer Reihe von Fahrzeuggruppen.
(3) In diesem Durchführungsbeschluss sollten die Bezugswerte für CO2-Emissionen für die Fahrzeuggruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16 festgelegt werden, indem die für jede dieser Fahrzeuggruppen relevanten Daten, wie sie in dem in Erwägungsgrund 2 genannten Bericht veröffentlicht wurden, wiedergegeben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Bezugswerte für CO2-Emissionen für nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallende Fahrzeuggruppen, im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 38 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. Dezember 2023
2) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/956/oj).
5) Bericht der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/956
(Stand: 04.09.2024)
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