Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2697 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Genehmigung der von der Italienischen Republik und der Französischen Republik gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Anträge auf Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.10.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission auf vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8145)
(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2023/2697 vom 06.12.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 17. April 2023 stellte Italien bei der Kommission einen Antrag, bei der Aufrüstung der vier von Bombardier hergestellten Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro mit den Nummern ETR 1000-23, -28, -31 bzw. -47 von der Anwendung des Abschnitts 4.2.10.2.1 "Maßnahmen zur Brandverhütung - Werkstoffanforderungen" des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 2 abzusehen zu dürfen.
(2) Am 11. Mai 2023 stellte Frankreich bei der Kommission einen gleichlautenden Antrag für dieselben vier Fahrzeuge.
(3) Die von den Antragsstellern bereitgestellten Informationen ermöglichten es der Kommission, die Anträge auf Nichtanwendung zu prüfen.
(4) Die Anträge betreffen Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro, die von Trenitalia S.p.A. ursprünglich im Jahr 2010 (im Rahmen des Vertrags Nr. 14625 vom 30. September 2010) als Teil einer Flotte von 50 Fahrzeugen für den Betrieb im italienischen Eisenbahnnetz erworben wurden. Am 22. Oktober 2021 beantragte Trenitalia S.p.A. (im Rahmen des Vertrags Nr. 4669) die Aufrüstung von drei Fahrzeugen der ursprünglichen Flotte, um sie im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Frankreich und Italien einsetzen zu können. Am 7. November 2021 beantragte Trenitalia S.p.A. mit Absichtserklärung TRNIT-DACQ.ACQR P 2022 0040367 für denselben Zweck die Aufrüstung eines weiteren Fahrzeugs. Der aufgerüstete Fahrzeugtyp wird als V300 Zefiro I-F bezeichnet. Zur Ausweitung des Betriebs auf das französische nationale Netz sind die Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F mit dem folgenden zusätzlichen automatischen Zugsicherungssystem ausgerüstet: einem Bi-Standard-ERTMS/TVM-Teilsystem 3 in "reduzierter nationaler" Konfiguration mit einer Schnittstelle zum Zugsicherungsteilsystem KVB 4 unter Nutzung des ATESS-3G-Teilystems 5, das mit dem KVB interagiert. Dieses automatische Zugsicherungssystem ist das einzige System, das für den Betrieb auf Strecken des französischen Hochgeschwindigkeitsnetzes zugelassen ist, die nicht mit ERTMS ausgerüstet sind.
(5) Diese vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro sollen die Flotte aus fünf V300-Zefiro-Hochgeschwindigkeitszügen verstärken, die den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Frankreich und Italien durchführen und für die der gleiche Antrag auf Nichtanwendung gestellt und ursprünglich mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 3242 final der Kommission 6 für Frankreich und dem Durchführungsbeschluss C(2021) 3225 final der Kommission 7 für Italien genehmigt wurde.
(6) Grundlage der Anträge ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797, d. h. die fehlende Wirtschaftlichkeit, falls die betreffenden Fahrzeuge in voller Übereinstimmung mit Abschnitt 4.2.10.2.1 "Maßnahmen zur Brandverhütung - Werkstoffanforderungen" des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 aufgerüstet würden.
(7) Von den in Erwägungsgrund 4 genannten Systemen wird die KVB-Version, die mit dem Bi-Standard ERTMS/TVM baseline 2 zu verbinden ist, gegenwärtig und voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr hergestellt. Die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden KVB-Teilsysteme sind Teile, die vor 2011 hergestellt wurden. Die meisten ihrer Bauteile entsprechen nicht der Norm EN 45545-2:2013+A1:2015, auf die in Anlage J.1 Nummer 58 der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 Bezug genommen wird. Auch einige Bauteile des Bi-Standard-ERTMS/TVM-Teilsystems entsprechen nicht der Norm EN 45545-2:2013+A1:2015. Die Entwicklung einer technischen Lösung, die der Norm EN 45545-2:2013+A1:2015 entspricht, würde die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gefährden, da eine erhebliche Investition in Form von ungefähr 52 Monaten Entwicklungs- und Zertifizierungszeit erforderlich wäre.
(Stand: 29.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion