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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/2481 der Kommission vom 10. November 2023 zur Festlegung indikativer Zielbereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele für das Flugverkehrsmanagementnetz im vierten Bezugszeitraum (2025-2029)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2481 vom 14.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz fest. Detaillierte Vorschriften für die Festlegung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele durch die Kommission sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 enthalten.

(2) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4), der die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2029 abdeckt, müssen bis zum 1. Juni 2024 angenommen werden.

(3) Zur Vorbereitung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele muss die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 indikative Zielbereiche für jeden wesentlichen Leistungsbereich veröffentlichen, bei denen es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt. Zu diesen indikativen Zielbereichen konsultiert die Kommission die Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sowie sonstige relevante Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ("EASA").

(4) Das von der Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannte Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review body, im Folgenden "PRB") hat in einem der Kommission am 29. September 2023 vorgelegten Bericht indikative unionsweit geltende Leistungszielbereiche für den RP4 vorgeschlagen.

(5) In diesem Bericht legte das PRB ausführlich die Annahmen, Begründungen und Analysen dar, die den vorgeschlagenen indikativen Zielbereichen in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz zugrunde liegen. In Bezug auf die für den RP4 vorgesehene Verkehrsentwicklung nutzte das PRB die letzte verfügbare Eurocontrol-STATFOR-Basisverkehrsprognose, die am 31. März 2023 veröffentlicht wurde.

(6) Die in diesem Beschluss festgelegten indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche sollten auf den Werten beruhen, die das PRB in seinem in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Bericht vorgeschlagen hat, sowie auf einer soliden Methodik, umfassenden Daten und ausführlichen quantitativen und qualitativen Analysen, die in diesem Bericht erläutert werden.

(7) In Bezug auf den Leistungszielbereich Sicherheit sollte geprüft werden, welche Verbesserungen bei der Effektivität des Sicherheitsmanagements im dritten Bezugszeitraum (RP3) erzielt wurden, und welche weiteren Verbesserungen vor dem Hintergrund der jüngsten regulatorischen und operativen Entwicklungen erforderlich sind.

(8) Bei der Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt sollten die in diesem Bereich bereits erzielte Leistung, der geschätzte Nutzen aus den Maßnahmen des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 3 dargelegten Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes in seiner im Juli 2023 4 veröffentlichten Fassung sowie die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Verkehrsströme im Luftraum berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche im Leistungsbereich Umwelt den Ergebnissen einer vom PRB durchgeführten Studie über die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Leistungsbereichen Umwelt und Kapazität Rechnung tragen, die zur Bewertung der Auswirkungen der erwarteten Kapazitätsengpässe auf den Leistungsbereich Umwelt im RP4 herangezogen wurde.

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(Stand: 17.11.2023)

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