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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 hinsichtlich des Anwendungsbeginns der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen und zur Berichtigung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2444 vom 27.10.2023)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht /  Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstaben d, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt. Die grundlegenden Anforderungen für solche Anlagen sind in Artikel 3 der Richtlinie festgelegt.

(2) In Bezug auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU, die in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstaben d, e und f festgelegt sind, hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 2, die ab dem 1. August 2024 gelten soll, angenommen; in der Verordnung ist festgelegt, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von diesen grundlegenden Anforderungen betroffen sind.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2022) 5637 3 erteilte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) den Auftrag, bis zum 30. September 2023 neue harmonisierte Normen zur Unterstützung von Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen auszuarbeiten.

(4) Die Aspekte, die in den harmonisierten Normen - die zur Unterstützung der grundlegenden, ab dem Anwendungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 anwendbar werdenden Anforderungen ausgearbeitet werden - behandelt werden müssen, sind sehr komplex. Sie beziehen sich zur Unterstützung von Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU auf die Cybersicherheit, nämlich den Schutz von Netzwerken, personenbezogenen Daten und der Privatsphäre sowie den Schutz vor Betrug. Außerdem werden zum ersten Mal harmonisierte Normen in Bezug auf den Schutz von Netzwerken, personenbezogenen Daten und der Privatsphäre und den Schutz vor Betrug sowie hinsichtlich der Kategorien und Klassen von Funkanlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 entwickelt. CEN und CENELEC haben eine Verlängerung des im Auftrag genannten Zeitraums um mindestens neun Monate beantragt, um die komplexen Fragen und Probleme bei der Ausarbeitung der einschlägigen harmonisierten Normen lösen und harmonisierte Normen von hoher Qualität bereitstellen zu können.

(5) Obwohl die Anwendung harmonisierter Normen im Rahmen der in Artikel 17 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren nicht verbindlich ist, macht das Fehlen harmonisierter Normen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU sehr aufwendig. Daher sollte der Zeitraum für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU, die in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstaben d, e und f festgelegt sind, verlängert werden, damit den europäischen Normungsorganisationen ausreichend Zeit für die Entwicklung hochwertiger Normen eingeräumt wird.

(6) In Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 wurde ein Fehler in Bezug auf die Beschreibung der Daten festgestellt, die Funkanlagen verarbeiten können. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30

Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 1. August 2025."

Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30

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(Stand: 27.10.2023)

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