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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 7 vom 12.01.2022 S. 6 A;
VO (EU) 2023/2444 - ABl. L 2023/2444 vom 27.10.2023)



Normenübersicht /  Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, 1 insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstaben d, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz des Netzes oder seines Betriebs vor Schaden, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers sowie der Schutz vor Betrug sind Elemente, die den Schutz vor Risiken für die Cybersicherheit unterstützen.

(2) Wie in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführt, können der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer von und Teilnehmer an Funkanlagen sowie der Schutz vor Betrug durch besondere Funktionen der Anlagen verbessert werden. Nach diesem Erwägungsgrund sollten Funkanlagen daher im geeigneten Fall so konzipiert sein, dass sie diese Funktionen unterstützen.

(3) 5G wird in den kommenden Jahren eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft der Union spielen und sich potenziell auf fast alle Aspekte des Lebens der Unionsbürgerinnen und -bürger auswirken. Im Dokument "EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit" 2 wird eine Reihe möglicher gemeinsamer Maßnahmen identifiziert, mit denen die größten Risiken für die Cybersicherheit von 5G-Netzen gemindert werden können, und es bietet eine Orientierungshilfe bei der Auswahl von Maßnahmen, die in den nationalen und EU-Risikominderungsplänen priorisiert werden sollten. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen ist es sehr wichtig, einen harmonisierten Ansatz für die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Elemente der Bewahrung der Cybersicherheit zu verfolgen, die für 5G-Funkgeräte gelten sollen, wenn diese auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Das nach den grundlegenden Anforderungen der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f geltende Sicherheitsniveau zur Gewährleistung des Schutzes des Netzes, der Sicherheitsvorrichtungen für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie des Schutzes vor Betrug darf das auf nationaler Ebene geforderte hohe Sicherheitsniveau für dezentrale intelligente Netze im Energiebereich, wo intelligente Zähler verwendet werden sollen, die diesen Anforderungen unterliegen, und für 5G-Netzgeräte, die von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verwendet werden, nicht beeinträchtigen.

(5) Zahlreiche Bedenken wurden auch in Bezug auf die zunehmenden Risiken für die Cybersicherheit geäußert, die sich daraus ergeben, dass Fachleute und Verbraucher, darunter auch Kinder, zunehmend Funkanlagen nutzen, die: i) selbst in der Lage sind, über das Internet zu kommunizieren, unabhängig davon, ob sie direkt oder über ein anderes Gerät kommunizieren ("mit dem Internet verbundene Funkanlagen"), d. h. solche mit dem Internet verbundene Geräte arbeiten mit Protokollen, die für den Datenaustausch mit dem Internet entweder direkt oder über ein Zwischengerät erforderlich sind; ii) entweder Spielzeuge mit Funkfunktion sind, die auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, oder ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind, wie z.B. Babyfone; oder iii) ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an einem Teil des menschlichen Körpers (einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße) oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken (einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen) getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden, wie z.B. Funkanlagen in Form einer Armbanduhr, eines Rings, eines Armbands, eines headsets, eines Kopfhörers oder einer Brille ("tragbare Funkanlagen").

(6) In diesem Zusammenhang sollten Funkanlagen für die Kinderbetreuung, Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48

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