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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Bestimmung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7800)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2432 vom 10.11.2023 A;
Beschl. (EU) 2024/586 - ABl. L 2024/586 vom 23.02.2024 rückwirkende Gültigkeit)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die allmähliche Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden können, umzusetzen, gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in einer jährlichen Menge von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent Mengenbegrenzungen.

(2) Angesichts der laufenden Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der potenziellen Änderungen der Vorschriften für die Festlegung von Referenzwerten für die Jahre ab 2025, die sich aus dieser Überarbeitung ergeben, ist es angezeigt, lediglich Referenzwerte für das Jahr 2024 festzulegen.

(3) Die Kommission sollte alle drei Jahre für jeden Einführer und jeden Hersteller, der teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, einen Referenzwert bestimmen. Die Mengenbegrenzung für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für 2024 wird für jedes dieser Unternehmen anschließend auf der Grundlage ihres individuellen Referenzwerts gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegt und ihnen zugewiesen und kann auch zusätzliche Mengen umfassen, die gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Anhang VI der genannten Verordnung zugewiesen werden.

(4) Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sollte der Referenzwert für jeden Hersteller und Einführer auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 gemeldeten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für die Jahre, für die Daten zur Verfügung stehen, berechnet werden, allerdings ausgenommen - auf der Grundlage der verfügbaren Daten - der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung im selben Zeitraum bestimmt sind.

(5) Der Jahresdurchschnitt der durch einen Hersteller oder Einführer rechtmäßig in Verkehr gebrachten Mengen sollte anhand der unter Parameter 4M im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 festgelegten Formel berechnet werden, zuzüglich etwaiger Genehmigungen zur Nutzung von Quoten durch den Einführer oder Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in dem betreffenden Kalenderjahr.

(6) Bei der Bestimmung der Referenzwerte für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sollten alle von Herstellern und Einführern gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 übermittelten Angaben berücksichtigt werden.

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