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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2175 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2175 vom 18.10.2023, ber. L 2023/90097)


Neufassung -Ersetzt (EU) 625/2014

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu gewährleisten, dass Anleger und Aufseher nachvollziehen können, inwieweit eine synthetische oder Eventual-Halteform einer der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 dargelegten Halteoptionen entspricht, sollten die Nutzung einer solchen Halteform und die einschlägigen Einzelheiten in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung offengelegt werden.

(2) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 werden mehrere Modalitäten zur Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt dargelegt. Um die Anwendung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt zu harmonisieren und ein entsprechendes Halten eines materiellen Nettoanteils an einer Verbriefung zu erreichen, müssen diese Modalitäten näher präzisiert werden, einschließlich hinsichtlich der Erfüllung anhand einer synthetischen oder einer Eventual-Halteform. Im Rahmen eines ABCP-Programms ist eine Liquiditätsfazilität, die 100 % des Kreditrisikos der einzelnen verbrieften Risikopositionen deckt oder die bei der Verbriefung eine Erstverlust-Position darstellt, dem Halten eines Nettoanteils an der Verbriefung gleichgestellt. Daher sollte die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2017/2402 bei solchen ABCP-Programmen als erfüllt gelten.

(3) Der synthetische Zinsüberschuss ist in Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 als ein vom Originator zur Deckung von Verlusten vertraglich bestimmter Betrag definiert. Folglich begründet der synthetische Zinsüberschuss einen Risikopositionswert, der bei der Messung des materiellen Nettoanteils bei der Originierung berücksichtigt werden sollte. Daher sollte der synthetische Zinsüberschuss als eine mögliche Form der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt durch den Originator einer synthetischen Verbriefung anerkannt werden, wenn dieser synthetische Zinsüberschuss die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und einer Eigenmittelanforderung gemäß den geltenden Aufsichtsvorschriften unterliegt.

(4) Synthetische Zinsüberschüsse können auf zweierlei Weise bestimmt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Bonitätsverbesserung für die Senior- oder die Mezzanine-Tranche vorzusehen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Bonitätsverbesserung für alle Tranchen, einschließlich der Erstverlust-Tranche, vorzusehen. Wenn der synthetische Zinsüberschuss eine Bonitätsverbesserung nur für die Senior- oder die Mezzanine-Tranche darstellt, kann er nicht als Erstverlust-Tranche behandelt werden. Der Träger sollte daher in allen Tranchen zumindest einen Mindestbetrag halten, um Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 nachzukommen. Wenn der synthetische Zinsüberschuss eine Bonitätsverbesserung für alle Tranchen darstellt, sollte er einer Erstverlust-Tranche der synthetischen Verbriefung gleichgestellt und somit als mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 vereinbar angesehen werden.

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(Stand: 17.11.2023)

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