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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 73)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission 3 legt die Anforderungen an die Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums fest.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 4 legt gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung fest.
(4) Die einschlägigen Anforderungen an die Flugplanung, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird, sollten in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden, um die Kontinuität der Anforderungen an die Nutzung der Ausrüstung für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten.
(5) Da der Netzmanager in der Flugvorbereitung mit Aufgaben der Flugplanverarbeitung betraut ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auch für den Netzmanager gelten.
(6) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Nutzer die vom Netzmanager erstellten und gepflegten Betriebshandbücher einhalten, wenn sie Flugpläne aufgeben.
(7) Da Dauerflugpläne (Repetitive Flight Plans, RPL) in der Region EUR nicht mehr anwendbar sind, sollte jegliche Bezugnahme auf RPL gestrichen werden.
(8) Anforderungen im Zusammenhang mit Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung für den einheitlichen europäischen Luftraum, die in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, gelten nicht für Dienste, die im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der europäischen Region (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO erbracht werden, da das geringe Verkehrsaufkommen und ihre geografische Lage mit Luftraumgrenzen nur mit einem Luftraum im Zuständigkeitsbereich von ATM/ANS-Anbietern aus einem Drittland unterschiedliche lokale Koordinierungsvereinbarungen mit benachbarten Nicht-EU-Staaten rechtfertigen.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollte daher aufgehoben und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung festgelegten geänderten Anforderungen berücksichtigen gebührend den Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten.
(11) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2023 5 abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 10.10.2023)
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