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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1646 der Kommission vom 17. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 hinsichtlich harmonisierter Normen mit Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 206 vom 21.08.2023 S. 70)



Ergänzende Informationen
12. ProdSV - Aufzugsverordnung // Normenübersicht Normen Ausnahme-Beschl. (EU) 2021/76

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Erarbeitung harmonisierter Normen durch Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Sachstand widerspiegeln, damit gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/33/EU die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU und gegebenenfalls die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt werden.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission erteilten Auftrags überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 81-21:2009, geändert durch EN 81-21:2009+A1:2012, EN 81-28:2003, EN 81-58:2003, EN 81-70:2003, geändert durch EN 81-70:2003/A1:2004, und die harmonisierte Norm EN 81-77:2013, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission 5 veröffentlicht wurden. Die Überarbeitung wurde durchgeführt, um diese Normen an den Rechtsrahmen der Richtlinie 2014/33/EU anzupassen und um die Rechtssicherheit und Klarheit zu erhöhen, indem präzisere Angaben in den Anhang Za dieser Normen aufgenommen und normative Verweise datiert wurden. Infolgedessen nahm das CEN die Normen EN 81-21:2022 über neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden, EN 81-28:2022 über den Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge, EN 81-58:2022 über die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren, EN 81-70:2021+A1:2022 über die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen und die harmonisierte Norm EN 81-77:2022 über Aufzüge unter Erdbebenbedingungen an, es wurden jedoch keine wesentlichen technischen Änderungen an diesen Normen vorgenommen.

(4) Gemeinsam mit dem CEN bewertete die Kommission, ob die harmonisierten Normen EN 81-21:2022, EN 81-28:2022, EN 81-58:2022, EN 81-70:2021+A1:2022 und die harmonisierte Norm EN 81-77:2022 dem im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 formulierten Auftrag entsprechen.

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(Stand: 21.08.2023)

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