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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1616 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen eine Person als von der Abwicklungsbehörde und der zentralen Gegenpartei unabhängig zu betrachten ist, der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer zentralen Gegenpartei, der Trennung der Bewertungen, der Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste sowie der Methode für die Durchführung der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes "keine Schlechterstellung von Gläubigern"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 199 vom 09.08.2023 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1 und insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 61 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 muss die Person, die die Bewertung nach den Artikeln 24 und 61 vornimmt (im Folgenden "Bewerter"), von jeder öffentlichen Behörde und der zu bewertenden zentralen Gegenpartei (im Folgenden "CCP") unabhängig sein. Daher sollten für die Festlegung der Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 als von den zuständigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und von der CCP unabhängig zu betrachten ist, einheitliche Vorschriften gelten. Diese Vorschriften sollten Anforderungen enthalten, die sicherstellen, dass diese Person keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen mit der Abwicklungsbehörde oder der CCP hat, sowie Anforderungen an die Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen dieser Person und ihre Fähigkeit, die Bewertung ohne übermäßige Abhängigkeit von einer zuständigen Behörde oder der CCP wirksam durchzuführen, und Anforderungen an die strukturelle Trennung zwischen der Person und den zuständigen Behörden und der CCP.

(2) Um Gefährdungen der Unabhängigkeit wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, muss sichergestellt werden, dass der Bewerter keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen mit einer zuständigen Behörde, einschließlich der Abwicklungsbehörde, oder mit der CCP, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, Mehrheitsaktionäre oder Unternehmen der Gruppe, hat. Des Weiteren sollte ein Bewerter nicht als unabhängig betrachtet werden, wenn er wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einem bedeutenden Clearingmitglied, Kunden oder Gläubiger hat, das bzw. der von einer Abwicklungsmaßnahme erheblich betroffen wäre oder erheblich zu der Situation beigetragen hat, die die Abwicklung der CCP zur Folge hatte. Auch persönliche Beziehungen könnten ein wesentliches Interesse darstellen. Dementsprechend sollte die Abwicklungsbehörde bewerten, ob wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen vorliegen.

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(Stand: 16.08.2023)

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