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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1615 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung fälligen Erlöse an Kunden und indirekte Kunden erforderlich ist, sowie der Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 199 vom 09.08.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 umfassen vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis, auch das Recht der Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung, den oder die die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/23 erhalten, oder ein Barmitteläquivalent eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 geltend gemachten Anspruchs erhalten haben ("Erstattung"), soweit die Erlöse sich auf Kundenpositionen und Beiträge von Kunden beziehen und diese Bestimmungen auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden gelten, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten.

(2) Um sicherzustellen, dass die Erstattung auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis zugeteilt wird, sollten die Clearingdienstleister in fairer und nichtdiskriminierender Weise vorgehen, wenn sie den betreffenden Clearingdienstnutzern die verschiedenen Formen der Erstattung zuteilen. Der Teil der Erstattung, den jeder betreffende Clearingdienstnutzer erhält, sollte im Verhältnis zu dem Beitrag stehen, den dieser Clearingdienstnutzer zur Abwicklung der CCP geleistet hat, zu der er über den betreffenden Clearingdienstleister indirekten Zugang hatte, vorausgesetzt, dieser Beitrag löst eine Auszahlung im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 aus ("anspruchsbegründender Beitrag"). Aus demselben Grund sollten Clearingdienstnutzer ihre Erstattung aufrechnungsfrei erhalten, es sei denn, ein Clearingdienstnutzer muss eine fällige und zahlbare Verpflichtung gegenüber einem Clearingdienstleister erfüllen, der gleichzeitig verpflichtet ist, eine Erstattung an diesen Clearingdienstnutzer weiterzugeben. Um jedoch zu verhindern, dass solche Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen zu einer unangemessenen Verringerung der Beträge führen, die - falls der Empfänger auch ein Clearingdienstleister ist - den nachfolgenden Clearingdienstnutzern in der Clearingkette geschuldet werden, sollte bei der Berechnung der an seine Clearingdienstnutzer weiterzugebenden Erstattung diejenige Erstattung zugrunde gelegt werden, die der Clearingdienstleister vor etwaigen Abzügen oder Aufrechnungen erhalten hat.

(3) Erstattungen sollten in fairer und nichtdiskriminierender Weise allen Clearingdienstnutzern, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, sowie den eigenen Konten des Clearingdienstleisters zugewiesen werden, sofern dieser ebenfalls einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet hat. Ebenfalls um Diskriminierung und unfaire Behandlung zu vermeiden, sollten Clearingdienstleister bei der Zuteilung solcher Erstattungen weder Nachrangigkeitsklauseln noch eine Rangfolge anwenden.

(4) In einer Abwicklungsphase dürften die Marktbedingungen sehr angespannt sein. Es ist daher notwendig, für Clearingdienstnutzer Transparenz zu schaffen und ihnen zuzusichern, dass die finanziellen Vermögenswerte und Instrumente, die als Erstattung zugeteilt werden sollen, bei einem Ausfall ihres Clearingdienstleisters geschützt sind. Deshalb sollten Clearingdienstleister, die eine Erstattung für einen Clearingdienstnutzer erhalten, diese Erstattung auf einem gesonderten und getrennten Konto halten.

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(Stand: 09.08.2023)

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