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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2023/2792 - ABl. L 2023/2792 vom 11.12.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/1336 - ABl. L 2024/1336 vom 15.05.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1605 - ABl. L 2024/1605 vom 31.05.2024, ber. L 2024/90410;
Beschl. (GASP) 2024/1791 - ABl. L 2024/1791 vom 24.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1970 - ABl. L 2024/1970 vom 16.07.2024)



Änd.:Titel 24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 erlassen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführt.

(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 3 aufgeführt.

(4) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt.

(5) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird überdies verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt.

(6) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 4, angenommen.

(7) Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 5 angenommen, durch den drei iranische Personen und eine iranische Organisation angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(8) Am 20. und 21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch die iranischen Behörden, die eingestellt werden muss, nachdrücklich verurteilt wird. In diesem Zusammenhang begrüßte der Europäische Rat die vom Rat am 20. Oktober 2022 angenommenen Sanktionen.

(9) Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2432 6

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