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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1970 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 2024/1970 vom 16.07.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Juli 2025 verlängert werden, und die Einträge zu vier Personen und zwei Organisationen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(3) Darüber hinaus ist es angezeigt, die bestehende Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (GASP) 2023/1532 zu präzisieren.

(4) Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt."

b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach einer solchen Erteilung.

(11) Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge."

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft."

3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.

1) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20).


.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 mit der Überschrift "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3" wird wie folgt geändert:

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ENDE

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