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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1791 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 2024/1791 vom 24.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Juli 2023 den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 angenommen.

(2) Der Europäische Rat erklärte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024, dass Russlands Zugang zu sensiblen Gütern und Technologien mit Bedeutung für den Kampfeinsatz so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, unter anderem indem auf Einrichtungen in Drittländern abgezielt wird, die die Umgehung von Sanktionen durch Drittländer ermöglichen. Der Europäische Rat forderte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, weitere Sanktionen, auch gegen Iran, vorzubereiten. Ferner erklärte der Europäische Rat, dass die Union weiterhin intensiv mit regionalen und internationalen Partnern zusammenarbeiten würde, um eine weitere Eskalation in der Region zu verhindern, insbesondere im Libanon und im Roten Meer. Der Europäische Rat rief alle Beteiligten, insbesondere Iran, auf, von eskalierenden Handlungen abzusehen.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. April 2024 verurteilte der Europäische Rat entschieden und unmissverständlich den iranischen Angriff auf Israel und bekräftigte seine uneingeschränkte Solidarität mit der Bevölkerung Israels sowie sein Eintreten für die Sicherheit Israels und die regionale Stabilität. Der Europäische Rat rief Iran und seine Stellvertreter auf, sämtliche Angriffe einzustellen, und forderte alle Parteien nachdrücklich auf, äußerste Zurückhaltung zu üben und von jeglichen Maßnahmen abzusehen, die die Spannungen in der Region verstärken können. Der Europäische Rat erklärte ferner, dass die Union weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran ergreifen werde, insbesondere in Bezug auf Drohnen und Flugkörper. Schließlich bekräftigte der Europäische Rat, dass die Union nach wie vor fest entschlossen ist, zur Deeskalation und zur Sicherheit in der Region beizutragen.

(4) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit dieses Landes verletzt, von Iran hergestellte unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles - UAV) ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine Organisation in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6) Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.

1) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (Abl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20).


.

Anhang

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird in der Liste in Abschnitt B mit dem Titel "Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen" folgender Eintrag angefügt:

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) Namen Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
"9. Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)

(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Iran

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(Stand: 26.06.2024)

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