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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ber. L 196 S. 61 A;
VO (EU) 2023/2793 - ABl. L 2023/2793 vom 11.12.2023 A;
VO (EU) 2024/1338 - ABl. L 2024/1338 vom 15.05.2024;
VO (EU) 2024/1604 - ABl. L 2024/1604 vom 31.05.2024, ber. L 2024/90388;
VO (EU) 2024/1793 - ABl. L 2024/1793 vom 24.06.2024 A;
VO (EU) 2024/1971 - ABl. L 2024/1971 vom 16.07.2024)



Änd.:Titel 24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 2 erlassen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3 umgesetzt und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt.

(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.

(4) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XXIII der genannten Verordnung aufgeführt.

(5) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 5, angenommen.

(6) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte unbemannte Luftfahrzeuge (im Folgenden "UAV") ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts bei. Dieses Programm wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Europäischen Union unterliegen, und schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV an Russland ein. Es stützt sich auf staatseigene und private Unternehmen und nutzt iranische Forschungskapazitäten.

(7) Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 6

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