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Verordnung (EU) 2024/2897 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2024/2897 vom 18.11.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/2894 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 2 und die Verordnung (EU) 2023/1529 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.
(2) Am 18. November 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2894 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde. Angesichts der anhaltenden militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran und insbesondere der Lieferung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) und Flugkörpern durch Iran an Russland werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/2894 weitere restriktive Maßnahmen verhängt.
(3) Mit den Maßnahmen wird ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Verbringung oder der Lieferung weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, und von Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern verwendet werden, aus der Union nach Iran eingeführt.
(4) Darüber hinaus wird mit den Maßnahmen ein Transaktionsverbot eingeführt, mit dem Transaktionen mit Häfen und Schleusen verboten werden, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden oder für die Verbringung iranischer UAV, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der in der Liste aufgeführten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe ein. Eine Freistellung zur Gewährleistung der maritimen Sicherheit ist vorgesehen.
(5) Außerdem sollten die Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert und gezielte Ausnahmen vorgesehen werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(7) Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die Wirksamkeit der darin festgelegten Maßnahmen nicht zu gefährden.
(8) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
" Artikel 2a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.
(2) Anhang IV umfasst Häfen und Schleusen, die
(Stand: 20.11.2024)
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