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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1338 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(ABl. L 2024/1338 vom 15.05.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 werden bestimmte im Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) In Anbetracht der ernsten Lage im Hinblick auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran hat der Rat am 14. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1336 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 angenommen.

(4) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte geändert werden und es sollten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für das Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind oder die iranische Flugkörper und unbemannte Luftfahrzeuge liefern oder verkaufen oder anderweitig an der Verbringung iranischer Flugkörper oder unbemannter Luftfahrzeuge oder damit verbundener Technologien nach Russland beteiligt sind, mit denen der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt wird oder die von bewaffneten Gruppen und Organisationen zur Untergrabung von Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres verwendet werden oder mit deren Verbringung gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen wird. Aufgrund dessen sollte auch der Titel der Verordnung (EU) 2023/1529 geändert werden.

(5) Es ist außerdem angezeigt, die Ausfuhr, den Verkauf, die Verbringung oder die Lieferung weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen verwendet werden könnten, nach Iran zu verbieten.

(6) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran".

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

  1. die für das UAV- oder Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind;
  2. die iranische UAV oder Flugkörper und damit verbundene Technologien liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind
    1. an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine;
    2. an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben;
    3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten, in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, werden eingefroren.

3. Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.

1) ABl. L, 2024/1336, 15.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1336/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1529

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(Stand: 23.05.2024)

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