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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (GASP) 2026/1225 des Rates vom 8. Juni 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben

(ABl. L 2026/1225 vom 08.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 angenommen.

(2) Am 22. Mai 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1157 des Rates 2 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 angenommen, der die Verhängung von Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Organisationen, die für Handlungen und politische Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, verantwortlich sind, diese unterstützen, umsetzen oder davon profitieren, erlaubt.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten zwei Personen und eine Organisation in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2026.

1) ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1529/oj.

2) Beschluss (GASP) 2026/1157 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2026/1157, 26.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1157/oj).


.

Anhang

Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:


ENDE

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