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Beschluss (GASP) 2026/1157 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2026/1157 vom 26.05.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 angenommen.
(2) Am 14. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1336 2 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert und der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen auf Personen ausgeweitet wurde, die iranische unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung zu diesen beteiligt sind oder auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen.
(3) Der VN-Sicherheitsrat hat am 11. März 2026 die Resolution 2817 (2026) angenommen, in der er sein uneingeschränktes Bekenntnis zur Förderung der Wahrung des Friedens und der Stabilität im Nahen Osten bekräftigt hat. Er verurteilte ferner alle Handlungen oder Drohungen der Islamischen Republik Iran, die darauf abzielen, die internationale Schifffahrt durch die Straße von Hormus zu unterbinden, zu behindern oder auf andere Weise in sie einzugreifen oder die maritime Sicherheit im Bab al-Mandab zu bedrohen. Er bekräftigte zudem, dass jeder Versuch, die rechtmäßige Durchfahrt oder die Freiheit der Schifffahrt auf diesen internationalen Wasserstraßen zu behindern, eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt und forderte Iran auf, im Einklang mit dem Völkerrecht von allen entsprechenden Handlungen oder Drohungen unverzüglich Abstand zu nehmen.
(4) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 1. März 2026 eine Erklärung im Namen der Union zu den Entwicklungen im Nahen Osten abgegeben. In der Erklärung heißt es, dass Geschehnisse in Iran nicht zu einer Eskalation führen dürfen, die eine Bedrohung mit unvorhersehbaren Folgen für den Nahen Osten, Europa und darüber hinaus, darstellen könnte, auch im wirtschaftlichen Bereich. Es wurde bekräftigte, dass die Störung kritischer Wasserstraßen wie der Straße von Hormus vermieden werden muss.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 hat der Europäische Rat die vollständige Umsetzung der Resolution 2817 (2026) des VN-Sicherheitsrates gefordert, daran erinnert, dass die maritime Sicherheit gewährleistet und die Freiheit der Schifffahrt geachtet werden muss, und alle Handlungen verurteilt, die die Schifffahrt gefährden oder die Ein- und Ausfahrt von Schiffen in der Straße von Hormus verhindern.
(6) Am 9. April 2026 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung im Namen der Union zu dem von den Vereinigten Staaten und Iran vereinbarten Waffenstillstand abgegeben, in der alle Beteiligten nachdrücklich aufgefordert werden, die Freiheit der Schifffahrt sowie die freie und sichere Durchfahrt durch die Straße von Hormus im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommt, uneingeschränkt zu gewährleisten.
(7) Die Handlungen Irans gegen Handelsschiffe, die die Straße von Hormus durchfahren, sowie die Erhebung einer Maut als Gegenleistung für eine Transitgenehmigung seitens Irans stehen weder im Einklang mit dem Recht auf Transitdurchfahrt durch eine internationale Meerenge, die einen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone verbindet, noch mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt und verstoßen daher gegen das Völkerrecht.
(8) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt, einschließlich des Rechts auf Transitdurchfahrt und auf friedliche Durchfahrt, im Nahen Osten untergraben, ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran zu verhängen. Solche restriktiven Maßnahmen tragen zu den Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Vertrags über die Europäische Union zur Wahrung ihrer Werte, grundlegenden Interessen und Sicherheit, zur Festigung und Förderung der Grundsätze des Völkerrechts, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit bei.
(9) Der Titel des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sollte geändert werden und sollten gegen Personen und Organisationen, die für Handlungen und politische Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, verantwortlich sind, diese unterstützen, umsetzen oder davon profitieren, Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten verhängt werden.
(Stand: 26.05.2026)
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