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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union
(ABl. L 162 vom 28.06.2023 S. 6)
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Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 hinsichtlich der Verbote gemäß deren Anhang III Teil a Nummer 1 für das Einführen von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union zu genehmigen.
(2) Am 17. Januar 2019 stellte die Republik Korea einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/499/EG, die jedoch vor Ablauf der genannten Entscheidung am 31. Dezember 2020 nicht gewährt wurde.
(3) Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt und die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 ersetzt.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union verboten ist. Gemäß Anhang VI Nummer 1 der genannten Verordnung ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten.
(5) Bis zum 31. Dezember 2020 stellte die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2002/499/EG, wie sie von der Republik Korea wirksam angewendet werden, kein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union dar. Darüber hinaus gibt es seit dem Geltungsbeginn der genannten Entscheidung keine wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die auf das Auftreten neuer Risiken in Bezug auf diese Pflanzen hindeuten. Daher sollte diese Ausnahme erneut gewährt werden.
(6) Für die Ausnahme sollten dieselben Anforderungen gelten, wie sie in der Entscheidung 2002/499/EG festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten unbeschadet des Anhangs VII Nummer 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten betreffend das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen zum Anpflanzen, außer Samen.
(7) Gleichzeitig sollte die Liste der relevanten Schädlinge in Bezug auf die entsprechende Liste in der Entscheidung 2002/499/EG aktualisiert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
(8) Mehrere der Schädlinge, deren Wirt die spezifizierten Pflanzen sind, insbesondere die Schädlinge Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f., Crisicoccus pini (Kuwana), Dendrolimus spectabilis (Butler), Dendrolimus superans Butler und Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye sind noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet, da ihr Pflanzengesundheitsrisiko noch nicht vollständig bewertet wurde. Da diese Verordnung ein bestimmtes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht vollständig bewertet wurde, müssen die darin vorgesehenen Anforderungen gemäß Artikel 7
(Stand: 06.07.2023)
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