Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1192 der Kommission vom 14. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 31)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein unionsweit einheitliches Vorgehen bei der Abwicklung von CCP zu gewährleisten, sollten sich die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23 eingerichteten Abwicklungskollegien auf ein gemeinsames Regelwerk für ihre Arbeitsweise stützen.
(2) Die Abwicklungskollegien sollen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden insbesondere in den Vorbereitungsphasen der Sanierung und Abwicklung erleichtern, indem sie alle einschlägigen zuständigen Behörden, die maßgeblichen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Zentralbanken, die die maßgeblichen Unionswährungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren, das zuständige Ministerium, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammenbringen.
(3) Um eine effiziente und wirksame Entscheidungsfindung, Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu gewährleisten, sollten die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums die notwendigen organisatorischen Bestimmungen einschließen. Das Abwicklungskollegium sollte insbesondere die Notwendigkeit anerkennen, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben flexible nachgeordnete Strukturen zu schaffen, und sicherstellen, dass die Mitglieder angemessen ihren Beitrag zu den verschiedenen Tätigkeiten des Kollegiums leisten können.
(4) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten auch die erforderlichen operativen Bestimmungen enthalten. Diese operativen Bestimmungen sollten die Abwicklungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Beiträge an das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete Aufsichtskollegium, das für den laufenden Betrieb der CCP zuständig ist, miteinander abzustimmen. Darüber hinaus sollten diese operativen Bestimmungen den Abwicklungsbehörden die Aufgabe erleichtern, organisatorische Vorkehrungen für die Analyse, Prüfung und Bewertung der vom Aufsichtskollegium übermittelten Beiträge zu treffen. Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren sollten deshalb auch ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium vorsehen.
(5) Um die Solidität des Abwicklungskollegiums, die Effizienz seiner internen Prozesse und eine effiziente Koordinierung mit dem Aufsichtskollegium zu gewährleisten, sollte sich das Abwicklungskollegium auf ein operatives Regelwerk stützen, das die Arbeitsweise im Rahmen der Kollegiumssitzungen, den Informationsaustausch innerhalb des Abwicklungskollegiums und die Modalitäten der Kommunikation festlegt.
(6) Um sicherzustellen, dass die operativen Verfahren geeignet sind, einer Krisensituation wirksam zu begegnen, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP geeignete Überprüfungen durchführen, um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit des Abwicklungskollegiums in einem solchen Szenario zu prüfen.
(7) Eine rechtzeitige und realistische Planung ist für alle gemeinsamen Entscheidungsprozesse erforderlich, um eine reibungslose und effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Jede an diesen Verfahren beteiligte Behörde sollte der Abwicklungsbehörde der CCP ihren Beitrag zu der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung rechtzeitig, in effizienter Weise und nach dem für die jeweilige gemeinsame Entscheidung festgelegten Zeitplan übermitteln.
(Stand: 29.06.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion