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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 148 vom 08.06.2023 S. 17)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2023/1119; 2023/1117

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit Aufsichtskollegien eingerichtet und deren Mitglieder sowie etwaige Beobachter bestimmt werden können, müssen Übersichten über Wertpapierfirmengruppen erstellt werden. Diese Übersichten dienen dazu, die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen in der Union oder in einem Drittland zu ermitteln und für jedes Unternehmen der Gruppe seine Art, seinen Standort, die an seiner Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen sowie seine Bedeutung für die Gruppe und für das Land, in dem es zugelassen oder niedergelassen ist, festzustellen.

(2) Um eine unionsweit stimmige Anwendung von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und damit faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, ist es wichtig, mit Blick auf die Einrichtung von Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmengruppen eine konvergente Praxis der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden zu fördern. Da die Einrichtung von Aufsichtskollegien im Ermessen der gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde liegt, ist es unerlässlich, gemeinsame Kriterien festzulegen, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums berücksichtigen sollten. Diese gemeinsamen Kriterien sollten auch Verhältnismäßigkeitskriterien umfassen, der Notwendigkeit Rechnung tragen, aufsichtliche Aufgaben zu erleichtern, und die Koordinierung zwischen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern erleichtern, insbesondere wenn eine solche Koordinierung und Zusammenarbeit erforderlich ist, um mit den Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der qualifizierten zentralen Gegenparteien (im Folgenden "QCCPs") oder den Aufsichtsbehörden der QCCPs relevante Informationen über das Einschussmodell auszutauschen und diese Informationen auf Stand zu bringen.

(3) Um die Effizienz und Wirksamkeit der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zu erhöhen, sollten die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Diese schriftlichen Vereinbarungen sollten sich daher auch auf Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Kollegiums erstrecken, die an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind, insbesondere auch an Tätigkeiten, die durch spezifische nachgeordnete Strukturen des Kollegiums durchgeführt werden, wenn aus Effizienzgründen solche nachgeordneten Strukturen eingerichtet werden. Aus demselben Grund sollten die schriftlichen Vereinbarungen auch die operativen Aspekte der Arbeit des Kollegiums abdecken, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen zu erleichtern. Schließlich sollten die schriftlichen Vereinbarungen umfassend, stimmig und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit sie ihre Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Aufsichtskollegiums wahrnehmen.

(4) Die Aufsichtskollegien sind ein wesentliches Instrument, um Informationen auszutauschen, sich auf Krisensituationen vorzubereiten und diese zu bewältigen und der Aufsichtsbehörde eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen. Um Stimmigkeit zu gewährleisten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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