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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 148 vom 08.06.2023 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats einander zu Wertpapierfirmen und - soweit relevant - zur Funktionsweise von deren Zweigniederlassungen oder zur Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Sitzland übermitteln müssen.
(2) Es ist wichtig, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Wertpapierfirmengruppen zu sehen. Wo relevant, sollten diese Informationen deshalb auf konsolidierter Ebene übermittelt werden. Insbesondere in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat hat wie das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe, und die für diese Wertpapierfirma zuständige Behörde ebenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, sollten die Informationen eher auf konsolidierter Ebene als auf Ebene der Wertpapierfirma übermittelt werden. Allerdings sollte in einem solchen Fall die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen, dass es sich bei den übermittelten Informationen um konsolidierte Angaben für die gesamte Wertpapierfirmengruppe handelt.
(3) Auch wenn in dieser Verordnung die zentralen Elemente des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden festgelegt werden sollten, wäre es im Interesse einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unangemessen, den Umfang dieses Informationsaustauschs zu beschränken. Insbesondere Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthält spezielle Bestimmungen für den Informationsaustausch über Vor-Ort-Nachprüfungen bei Zweigniederlassungen, die auch im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie relevant sein könnten.
(4) Vorschriften für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, die eine Mitteilung verlangen, wenn vom Niederlassungsrecht und vom Recht auf freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch gemacht wird, sind in den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten, während Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden bei aufsichtlichen Tätigkeiten, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen in Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt sind und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission 3 weiter präzisiert werden. Für diese Bereiche wird in der vorliegenden Verordnung folglich kein Informationsaustausch vorgeschrieben.
(5) Zwar sollte im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat festgelegt werden, welche Informationen zur Gewährleistung eines angemessenen Kundenschutzes und zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat ausgetauscht werden müssen, doch sollte zugleich ein doppelter Informationsaustausch vermieden werden. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden bereits verfügbare Informationen nutzen, insbesondere solche, die über den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den gemäß Artikel 67
(Stand: 21.06.2023)
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