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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/891 des Rates vom 28. April 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren

(ABl. L 114 vom 02.05.2023 S. 15;
Beschl. (GASP) 2023/1047 - ABl. LI 140 vom 30.05.2023 S. 9 A, ber. L 2023/90187;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/740 - ABl. L 2024/740 vom 22.02.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1242 - ABl. L 2024/1242 vom 29.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat der Republik Moldau am 23. Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat zugesagt, der Republik Moldau weiterhin jede einschlägige Unterstützung zu leisten, einschließlich zur Stärkung der Resilienz, Sicherheit, Stabilität, Wirtschaft und Energieversorgung des Landes angesichts destabilisierender Maßnahmen externer Akteure.

(3) Die derzeitige Führung der Republik Moldau hat bedeutende Fortschritte bei der Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Bekämpfung der Korruption erzielt und erhebliche Anstrengungen unternommen, um die in der Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Antrag der Republik Moldau auf Beitritt zur EU dargelegten Schritte umzusetzen.

(4) Während die Regierung der Republik Moldau ihre ehrgeizige Reformagenda fortsetzt, ist sie auch mit mehreren Krisen und zunehmend mit unmittelbaren Bedrohungen für ihre Stabilität konfrontiert, die sowohl von internen Gruppen mit eigenen Interessen als auch von Russland ausgehen, wobei diese wiederum häufig miteinander konspirieren, um das Land von seinem Reformkurs abzubringen.

(5) Die Union ist nach wie vor bereit, alle ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente zu nutzen, um zu einem wirksamen Ausweg aus der derzeitigen Krise beizutragen und auf destabilisierende Handlungen zu reagieren, die eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau darstellen; hierzu gehören auch die verstärkte Durchführung von Programmen für technische Unterstützung und zum Aufbau von Kapazitäten, damit die Republik Moldau besser in der Lage ist, derartige Handlungen im Wege der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eigenständig zu verhindern und zu bekämpfen.

(6) Die beispiellos hohe Intensität dieser destabilisierenden Handlungen erfordert eine sofortige Reaktion, auch angesichts der Bedeutung einer stabilen Republik Moldau - eines an die Union und die Ukraine angrenzenden EU-Bewerberlandes.

(7) Eine Bedrohung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Stabilität und Sicherheit der Republik Moldau geht von Personen aus, die die Abhaltung von Wahlen behindern oder untergraben oder versuchen, die verfassungsmäßige Ordnung in der Republik Moldau, einschließlich durch Gewalttaten, zu stürzen. Die Anstrengungen zur Destabilisierung der Republik Moldau haben insbesondere seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zugenommen.

(8) Eine Bedrohung der Stabilität, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geht ferner von Personen aus, die sich an schwerem finanziellen Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubter Kapitalausfuhr beteiligen, sofern sie die Kontrolle über die Tätigkeiten staatlicher Behörden übernehmen oder diese erheblich beeinflussen könnten. Solche Handlungen können auch die verfassungsmäßige Ordnung bedrohen.

(9) Die Anstrengungen zur Destabilisierung der Republik Moldau stellen eine Bedrohung der Stabilität und Sicherheit an den Außengrenzen der Union dar.

(10) Die Republik Moldau hat die Union um Unterstützung gegen Handlungen, die das Land destabilisieren könnten, ersucht, indem sie restriktive Maßnahmen beschließt.

(11) Unter den derzeitigen Umständen sollten Maßnahmen zur Reisebeschränkung und zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen, und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden.

(12) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der folgenden Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen:

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