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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 15 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der von CCPs in finanziellen Stresssituationen eingesetzt werden muss, sollte unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale jeder CCP festgelegt werden.

(2) Die Methode zur Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die von einer CCP nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte daher eine Unterscheidung zwischen CCPs mit einem komplexen Risikoprofil, für die der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln höher sein sollte, und CCPs mit weniger komplexen Risikoprofilen oder einem konservativeren Risikomanagement, für die der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln niedriger sein sollte, ermöglichen.

(3) Die Methode zur Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die von einer zentralen Gegenpartei nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte ausreichend klare und objektive Parameter enthalten, um Schwierigkeiten bei der Bewertung zu vermeiden, und eine einheitliche Anwendung bei allen CCPs ermöglichen. Diese Parameter sollten es auch ermöglichen, den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln an die Struktur und die interne Organisation der CCP, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten und an die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder anzupassen. Jedem Parameter sollte ein in Prozentpunkten ausgedrückter Wert zugewiesen werden. Aus der Summe aller Parameter sollte sich der Prozentsatz des risikobasierten Kapitals der CCP ergeben, der als zusätzlicher Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln verwendet wird, die von den zentralen Gegenparteien nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind.

(4) Um der Struktur und der internen Organisation der CCP sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung zu tragen, sollte eine CCP die Art und die Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten, die Anzahl und die Komplexität ihrer wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzinstituten, die Effizienz ihrer internen Organisation, die Solidität ihres Rahmens für das Risikomanagement und die Anzahl der wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde bewerten.

(5) Um der Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder Rechnung zu tragen, sollte eine CCP die Risiken im Zusammenhang mit ihren direkten oder indirekten Eigentumsverhältnissen und ihrer Kapitalstruktur, die finanziellen Anreize, die in der Vergütung der Geschäftsleitung der CCP enthalten sind, sowie den Grad der Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP bewerten.

(6) Die CCPs sollten den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln regelmäßig überprüfen, damit dieser Betrag auch nach einer wesentlichen Änderung der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen einer CCP auf einem angemessenen Niveau bleibt.

(7) Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte eine CCP nicht verpflichtet sein, die Berechnung auf der Grundlage spezifischer Parameter der Methode vorzunehmen, wenn sie beschließt, bezüglich der zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel freiwillig den Höchstsatz von 25 % anzuwenden.

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(Stand: 24.04.2023)

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