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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/662 der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivaten

(ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 58)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission 2 sind Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten eine der Komponenten für die Berechnung der von den Instituten zu entrichtenden jährlichen Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Insbesondere ist der vierteljährlich berechnete Jahresdurchschnittsbetrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten gemäß den Artikeln 429, 429a und 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu bewerten.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 waren die Institute gemäß den Artikeln 429, 429a und 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, den Risikopositionswert ihrer Derivate anhand einer Marktbewertungsmethode - der "Current Exposure Method" ("CEM") - zu berechnen, und zwar aufgrund eines Verweises auf Artikel 274 der genannten Verordnung, der sich auf die Berechnung des aus der Verschuldungsquote entstehenden Risikopositionswerts bezieht.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Insbesondere wurden die Artikel 429, 429a und 429b durch die neuen Artikel 429 bis 429g ersetzt. Mit dieser Änderung wurde unter anderem in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Verpflichtung für Institute eingeführt, den Risikopositionswert von Derivatkontrakten nach der als Standardansatz - Gegenparteiausfallrisiko ("SA-CCR") bezeichneten Marktbewertungsmethode zu berechnen, die die aktuelle Methode zur Berechnung der aktuellen Risikopositionen ("Current Exposure Method" oder "CEM") ersetzt, was ab 2023 Auswirkungen auf die Zeiträume der im Voraus erhobenen Beiträge hat.

(4) Die Methode "Standardansatz - Gegenparteiausfallrisiko" kann nicht für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten angewendet werden, wenn eine solche Bewertung für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden ist. Die Anwendung dieser Methode würde vielmehr zu Verzerrungen bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivaten führen, die einige Institute stärker betreffen würden als andere. Dies ist zum einen auf die in bestimmten anzuwendenden Formeln vorhandene Zinsuntergrenze von null, die die Institute, je nachdem, ob sie die internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS anwenden, in unterschiedlichem Maße betreffen würde und zum anderen auf technische Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Anwendung von Formeln zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikos zurückzuführen. Es ist daher erforderlich, den Instituten die Möglichkeit zu geben, für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten die CEM zu verwenden, und diese Methode, die zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt war, in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 aufzunehmen.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 28.03.2023)

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